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Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft § 25 UmwStG (achter Teil)
Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 190 UmwG formgewechselt, so gelten gem. § 25 S. 1 UmwStG die §§ 20-23 UmwStG (steuerliche Vorschriften für eine Einbringung) entsprechend. Entsprechend wird auf die Ausführungen dazu verwiesen.
Merke
Auch hier erfolgt die Prüfung auf zwei Ebenen. Zu prüfen ist
- die Ebene der übernehmenden Gesellschaft
- die Ebene des Einbringenden.
Die entsprechenden Ausführungen zur Ebene der übernehmenden Gesellschaft können hier nachgelesen werden.
Die entsprechenden Ausführungen zur Ebene des Einbringenden können hier nachgelesen werden.
Hinweis
Auf die Tz. 25.01 UmwStE wird hingewiesen. Die Tz. 20.01-23-21 UmwStE finden entsprechende Anwendung