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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ablaufhemmung bei höherer Gewalt gem. § 171 Abs. 1 AO

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Ablaufhemmung bei höherer Gewalt gem. § 171 Abs. 1 AO

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Ablaufhemmung bei höherer Gewalt gem. § 171 Abs. 1 AO

Eine Einführung und einen Überblick über die Aublaufhemmungen nach § 171 AO gibt das folgende Video.

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So wie der Beginn der Festsetzungsfrist durch die Anlaufhemmung hinausgeschoben wird, gibt es Fakten, die das Ende, also den Eintritt der Verjährung, hinausschieben. Dann reden wir von einer Ablaufhemmung, da der Ablauf der Frist gehemmt wird. Das Ende liegt dann mitten im Jahr, also nicht mehr, wie sonst, immer mit Ablauf eines Kalenderjahres.

Nach § 171 Abs. 1 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann. Unter höherer Gewalt versteht man Ereignisse, die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt durch das FA eine Festsetzung der Steuer nicht zulassen, wie etwa Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen wie Hochwasser, Brand im FA-Gebäude. Vor einigen Jahren stürzte das Kölner Stadtarchiv in eine Baugrube. Manch einer hätte sich vermutlich gefreut, wenn es das Finanzamt erwischt hätte. Das wäre ebenfalls ein Fall der höheren Gewalt.

Die Steuerfestsetzung muss aufgrund der höheren Gewalt nicht möglich sein. Dieses Kriterium dürfte kaum noch greifen, da aufgrund der zentralen Speicherung innerhalb kürzester Zeit ein anderes Finanzamt die Arbeit übernehmen kann.

Übungsfall:

Fleder gibt seine USt-Jahresanmeldung (= Steuererklärung) für 00 in 01 ab. Vom 15.6. bis 18.7.05 ist das FA wegen Covid-19-Viren von der Gesundheitsbehörde gesperrt.

  1. Berechnen Sie die planmäßige Festsetzungsfrist!
  2. Wann läuft die Festsetzungsfrist tatsächlich ab?

Lösung:

  1. Die Frist beginnt mit Ablauf 01 (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 18 Abs. 3 UStG) und würde planmäßig mit Ablauf 05 enden (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
  2. Pandemien, die zur Sperrung des FA führen, sind höhere Gewalt. Da das FA innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs, also vom 1.7. bis 18.7.05 gesperrt war, werden diese 18 Tage an das Ende der Frist angehängt (§ 171 Abs. 1 AO). Die Frist endet mit Ablauf des 18.1.06. Die Sperrung vom 15.6. bis 30.6. liegt nicht in den letzten sechs Monaten vor Ablauf der Frist und bleibt daher unberücksichtigt.
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