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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordene Antragsverfahren, § 171 Abs. 3 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordene Antragsverfahren, § 171 Abs. 3 AO

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Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Antragsverfahren gem. § 171 Abs. 3 AO

§ 171 Abs. 3 AO knüpft an das an, was zuvor bereits erwähnt wurde. Ist ein Verfahren (hier: Einspruchs- oder Klageverfahren) noch nicht abgeschlossen, so kann keine Verjährung eintreten. Jedes Verfahren muss erst unanfechtbar beendet sein, das heißt, es kann keine weitere Instanz geben, die man noch anrufen kann, da die Fristen abgelaufen sind (AEAO Nr. 2 zu § 171).

Übungsfall:

Der Steuerpflichtige Reiner Fuchs reicht seine Einkommensteuererklärung 00 am 01.08.01 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt veranlagt das Jahr 00 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Am 31.12.05 beantragt der Steuerpflichtige bestimmte Werbungskosten mit einer steuerlichen Auswirkung i.H.v. 1.500 € bei der Einkommensteuer 00 nachträglich zu berücksichtigen, da diese bei der damaligen Veranlagung nicht anerkannt wurden.

  1. Ermitteln Sie die reguläre Festsetzungsfrist!
  2. Wie lange dauert die Festsetzungsfrist im vorliegenden Fall längstens an?

Lösung:

  1. Die Festsetzungsfrist beginnt m.A.d. 31.12.01 nach §§ 170 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt., 149 Abs. 1 S. 1 AO, § 25 Abs. 3 EStG. Die Festsetzungsfrist endet regulär m.A.d. 31.12.05 (Fristdauer: 4 Jahre) nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB.
  2. Es greift die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO. Danach läuft die Festsetzungsfrist insoweit (punktuell 1.500 €) nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist, da der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 00 gestellt hat. Darüber hinaus ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Wegen der punktuellen Ablaufhemmung sind etwaige Antragserweiterungen nach Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich.

Übungsfall:

Sachverhalt wie im vorigen Übungsfall. Bei der Bearbeitung des Antrags im Mai 06 bemerkt das FA, dass es bei der ursprünglichen Veranlagung einen Rechtsfehler begangen hat. Steuerliche Auswirkung: 100 € zuungunsten des Fuchs.

Kann der Fehler bei der Korrektur im Mai 06 berücksichtigt werden?

Lösung:

Die Berücksichtigung könnte an dem Wort „insoweit“ scheitern. Allerdings hat der BFH entschieden, dass auch nach Eintritt der planmäßigen Verjährung Gegensaldierungen noch möglich sind. Das FA wird also die 100 € zuungunsten Fuchs saldieren und die ESt nur um 1.400 € mindern (AEAO Nr. 1 zu 177). Es wird quasi ein Verjährungsrahmen ermittelt.

Prüfungstipp

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Zu beachten ist, dass Ablaufhemmungen regelmäßig in ihrer Anwendung beschränkt sind („soweit“). Dies ist insbesondere bei der Berichtigung von mehreren Fehlern zu berücksichtigen (vgl. § 171 Abs. 2 und Abs. 10 AO).

Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist auch dann kein Antrag iSd. § 171 Abs. 3 AO, wenn sie zu einer Steuervergütung (§ 168 S. 2 AO) führt (BFH v. 28.8.2014, V R 8/14, BStBl. II 2015, S. 3; AEAO Nr. 2 Abs. 3 zu § 171). Dies gilt auch, wenn die Erklärung zusammen mit einem begleitenden Schreiben eingereicht wird. Der Urteilsfall betraf die Umsatzsteuerjahreserklärung 2003, welche am 31.12.2010 beim Finanzamt einging. Da die Steuererklärung nicht als Antrag iSd. § 171 Abs. 3 AO gilt, ist mit Ablauf des Jahres 2010 Festsetzungsverjährung eingetreten. Ebenfalls keine Anträge im Sinne von § 171 Abs. 3 AO sind die Berichtigungserklärung nach § 153 AO sowie die Selbstanzeige nach § 371 AO.