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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordene Antragsverfahren, § 171 Abs. 3 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordene Antragsverfahren, § 171 Abs. 3 AO

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Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Antragsverfahren gem. § 171 Abs. 3 AO

§ 171 Abs. 3 AO knüpft an das an, was zuvor bereits erwähnt wurde. Ist ein Verfahren (hier: Einspruchs- oder Klageverfahren) noch nicht abgeschlossen, so kann keine Verjährung eintreten. Jedes Verfahren muss erst unanfechtbar beendet sein, das heißt, es kann keine weitere Instanz geben, die man noch anrufen kann, da die Fristen abgelaufen sind (AEAO Nr. 2 zu § 171).

Übungsfall:

Heiner Hungrig gibt seine ESt-Erklärung 00 im Jahre 01 ab. Das FA veranlagt 00 unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Im Dezember 05 beantragt Hungrig die Herabsetzung der ESt, weil Aufwendungen für ein Fachbuch mit einer steuerlichen Auswirkung von 300 € bei der ursprünglichen Veranlagung nicht anerkannt wurden.

  1. Berechnen Sie die planmäßige Festsetzungsfrist!
  2. Wann läuft die Festsetzungsfrist tatsächlich ab?

Lösung:

  1. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf 01 (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO), dauert vier Jahre und endet planmäßig mit Ablauf 05 (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
  2. Da Hungrig den Korrekturantrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt hat, läuft diese nicht ab, solange über diesen Antrag nicht unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Dies kann sich, falls Hungrig den Rechtsweg zu den Finanzgerichten beschreitet, über Jahre hinziehen. Zu beachten ist, dass die Ablaufhemmung nur gilt, soweit der Antrag reicht, also bis 300 €, punktuell. Im Übrigen ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Etwaige Antragserweiterungen nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist sind wegen der punktuellen Ablaufhemmung nicht möglich.

Übungsfall:

Sachverhalt wie im vorigen Übungsfall. Bei der Bearbeitung des Antrags im Mai 06 bemerkt das FA, dass es bei der ursprünglichen Veranlagung einen Rechtsfehler begangen hat. Steuerliche Auswirkung: 100 € zuungunsten des Unger.

Kann der Fehler bei der Korrektur im Mai 06 berücksichtigt werden?

Lösung:

Die Berücksichtigung könnte an dem Wort „insoweit“ scheitern. Allerdings hat der BFH entschieden, dass auch nach Eintritt der planmäßigen Verjährung Gegensaldierungen noch möglich sind. Das FA wird also die 100 € zuungunsten Ungers saldieren und die ESt nur um 200 € mindern (AEAO Nr. 1 zu 177). Es wird quasi ein Verjährungsrahmen ermittelt.

Prüfungstipp

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Beachten Sie, dass diese Problematik der Fehlermitberichtigung sich bei allen Ablaufhemmungen stellen kann, bei denen die Hemmung durch das Wort „soweit“ eingeschränkt ist (vgl. § 171 Abs. 2 und Abs. 10 AO).

Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist auch dann kein Antrag iSd. § 171 Abs. 3 AO, wenn sie zu einer Steuervergütung (§ 168 S. 2 AO) führt (BFH v. 28.8.2014, V R 8/14, BStBl. II 2015, S. 3; AEAO Nr. 2 Abs. 3 zu § 171). Dies gilt auch, wenn die Erklärung zusammen mit einem begleitenden Schreiben eingereicht wird. Der Urteilsfall betraf die Umsatzsteuerjahreserklärung 2003, welche am 31.12.2010 beim Finanzamt einging. Da die Steuererklärung nicht als Antrag iSd. § 171 Abs. 3 AO gilt, ist mit Ablauf des Jahres 2010 Festsetzungsverjährung eingetreten. Ebenfalls keine Anträge im Sinne von § 171 Abs. 3 AO sind die Berichtigungserklärung nach § 153 AO sowie die Selbstanzeige nach § 371 AO.