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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Rechtsbehelfsverfahren gem. § 171 Abs. 3a AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Rechtsbehelfsverfahren gem. § 171 Abs. 3a AO

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Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Rechtsbehelfsverfahren gem. § 171 Abs. 3a AO

Der Gedanke des § 171 Abs. 3 AO ("jedes laufende Verfahren muss erst abgeschlossen sein") gilt auch, wenn der Stpfl. gegen seinen Steuerbescheid zulässig Einspruch eingelegt hat und während des Einspruchsverfahrens die reguläre Festsetzungsfrist abläuft. Allerdings betrifft im Gegensatz zu Abs. 3 bei Einsprüchen die Hemmung den gesamten Steueranspruch, da der Einspruch auch den gesamten Steuerfall betrifft, § 171 Abs. 3a S. 2 AO (AEAO Nr. 2a zu § 171 AO).

Übungsfall:

Hungrig gibt seine ESt-Erklärung 00 im Jahre 03 ab. Das FA gibt Hungrig den Bescheid am 10.12.03 bekannt. Am 12.12.07 gibt das FA dem Hungrig einen Korrekturbescheid für 00 bekannt, mit dem es die ESt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO um 4.500 € heraufgesetzt hat. Hungrig legt am 9.1.08 Einspruch ein mit der Begründung, die Korrektur habe nicht durchgeführt werden dürfen, da eine Korrekturvorschrift nicht anwendbar gewesen sei.

  1. Konnte Hungrig am 9.1.08 noch Einspruch einlegen?
  2. Wann wäre die reguläre Festsetzungsfrist für die ESt 00 abgelaufen?
  3. Wann läuft sie tatsächlich ab?
  4. Könnte das FA die ESt 00 im Einspruchsverfahren noch verbösern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO)?

Lösung:

  1. Nach § 171 Abs. 3a S. 1 Halbs. 2 AO durfte Hungrig die einmonatige Einspruchsfrist voll ausnutzen und daher am 9.1.08 noch Einspruch einlegen. Verjährung kann erst bei Bestandskraft eintreten, diese war noch nicht erreicht.
  2. Die planmäßige Verjährungsfrist begann mit Ablauf 03 (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO und § 36 Abs. 1 EStG), dauerte vier Jahre und endete planmäßig mit Ablauf 07 (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
  3. Da Hungrig Einspruch eingelegt hat, läuft die Frist nicht ab, solange über diesen nicht unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3a AO).
  4. Das FA dürfte unter den Voraussetzungen des § 367 Abs. 2 S. 2 AO die ESt im Einspruchsverfahren auch verbösern, da der Ablauf der Frist für den Steueranspruch insgesamt gehemmt ist (§ 171 Abs. 3a S. 2 AO). Die Verböserung könnte Hungrig nach deren Androhung nur durch Rücknahme des Einspruchs (§ 362 AO) verhindern.