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Ablaufhemmung bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Rechtsbehelfsverfahren gem. § 171 Abs. 3a AO
Der Gedanke des § 171 Abs. 3 AO ("jedes laufende Verfahren muss erst abgeschlossen sein") gilt auch, wenn der Stpfl. gegen seinen Steuerbescheid zulässig Einspruch eingelegt hat und während des Einspruchsverfahrens die reguläre Festsetzungsfrist abläuft. Allerdings betrifft im Gegensatz zu Abs. 3 bei Einsprüchen die Hemmung den gesamten Steueranspruch, da der Einspruch auch den gesamten Steuerfall betrifft, § 171 Abs. 3a S. 2 AO (AEAO Nr. 2a zu § 171 AO).
Übungsfall:
Der Steuerpflichtige Reiner Fuchs reicht seine Einkommensteuererklärung 10 am 10.05.13 bei seinem zuständigen Finanzamt ein. Die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 10 erfolgt am 11.11.13. Später erlässt das Finanzamt einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, in welchem es die Einkommensteuer 10 um 1.500 € erhöht. Die Bekanntgabe des Änderungsbescheids erfolgt am 19.12.17. Am 10.01.18 legt Fuchs Einspruch ein und trägt vor, dass die Änderung gar nicht durchgeführt werden durfte. Eine Korrekturvorschrift käme überhaupt nicht in Frage.
- Konnte der Steuerpflichtige Fuchs am 10.01.18 noch Einspruch einlegen?
- Ermitteln Sie die reguläre Festsetzungsfrist!
- Wie lange dauert die Festsetzungsfrist im vorliegenden Fall längstens an?
- Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren noch die Möglichkeit der Verböserung der Einkommensteuer 10 gem. § 367 Abs. 2 S. 2 AO?
Lösung:
- Der Steuerpflichtige konnte am 10.01.18 gem. § 171 Abs. 3a S. 1 2. HS AO noch Einspruch einlegen.
- Die Festsetzungsfrist beginnt m.A.d. 31.12.13 nach §§ 170 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt., 149 Abs. 1 S. 1 AO, § 25 Abs. 3 EStG. Die Festsetzungsfrist endet regulär m.A.d. 31.12.17 (Fristdauer: 4 Jahre) nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB.
- Es greift die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO. Danach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Einspruch unanfechtbar entschieden ist.
- Nach § 171 Abs. 3a S. 2 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt, sodass das Finanzamt unter den Voraussetzungen des § 367 Abs. 2 S. 2 AO im Rahmen des Einspruchsverfahrens verbösern darf. Der Steuerpflichtige könnte den Einspruch gem. § 362 AO zurücknehmen und damit die Verböserung nach deren Androhung verhindern.