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Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO

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Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO

Bedeutung der Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird auch als vorläufiger Rechtsschutz im Rechtsbehelfsverfahren bezeichnet, weil es die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verhindert; zB die Pflicht zur Leistung der sich aus dem angefochtenen Steuerbescheid ergebenden Nachzahlung.

Merke

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Wenn ein Einspruch eingelegt wurde, so wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakt nicht gehemmt. Bei Nichtbezahlung der noch offenen Steuer entstehen also insbesondere Säumniszuschläge. Es ist allerdings möglich, diese Folgen zu vermeiden, wenn das Finanzamt die Vollziehung der Steuerschuld aussetzt. Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann nach § 361 II 2 AO auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt werden, wenn

  • ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder

  • wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten würde.

Allerdings kann auch die Finanzbehörde von sich aus die Vollziehung aussetzen (§ 361 II 1 AO), insbesondere dann, wenn der Einspruch offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist weiterhin, dass der Verwaltungsakt angefochten und das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Einspruch und Aussetzung der Vollziehung kleben aneinander.

Wenn also kein Einspruch, sondern vielmehr ein Änderungsantrag beim Finanzamt eingereicht wurde, so kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Wenn ein Verwaltungsakt weiterhin unanfechtbar ist, so kommt lediglich eine Stundung (§ 222 AO) bzw. ein Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) in Betracht.

Übersicht zur Aussetzung der Vollziehung

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Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung

Vorliegen eines Rechtsbehelfes

Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist ein anhängiges Hauptverfahren; dh ein Einspruch oder ein Klageverfahren. Bezüglich der AdV im Klageverfahren wird auf § 69 FGO verwiesen.

Übersicht über vollziehbare Verwaltungsakte

Ein Einspruch allein hemmt die Vollziehung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes nicht. Darum ist der Antrag auf AdV zwingend notwendig.

Art der Forderung an den Stpfl.Beispiele für vollziehbare VAe
Geldleistung
  • Steuerbescheide
  • Zinsbescheide
  • Festsetzung eines Zwangsgeldes
  • Verspätungszuschlag
  • Feststellungsbescheide
Sonstige Handlung
  • VAe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, z.B. Auskunftsersuchen oder Belegvorlage
  • Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, § 149 AO
Duldung
  • Prüfungsanordnung
  • VAe im Vollstreckungsverfahren (Sach- und Forderungspfändungen, VO-Maßnahmen in Grundstücke)

Gegensatz: Nicht vollziehbare VAe

Verwaltungsakte, die den Erlass oder die Korrektur eines -idR begünstigenden- Verwaltungsaktes ablehnen = Keine "Forderung" iS des § 249 Abs. 1 AO an den Stpfl.

oder

Verwaltungsakte, die auf einen negativen Betrag lauten, wenn der Stpfl. die Erhöhung des negativen Betrages begehrt, zB höhere Steuervergütung bei der USt

Beispiele

Einspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Korrektur des Steuerbescheides (§ 155 I Satz 3 AO); zB Antrag Stpfl. gemäß § 129 oder § 173 I Nr. 2 AO

 

Einspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass eines sonstigen begünstigenden Verwaltungsaktes; zB Ablehnung eines Antrages auf Herabsetzung der Vorauszahlungen oder Ablehnung eines Antrags auf Stundung oder Erlass

Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen

Im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung kann eine AdV auch ohne Antrag des Stpfl. und somit von Amts wegen gewährt werden.

Aussetzung der Vollziehung auf Antrag

Antrag auf Aussetzung beim Finanzamt

Der § 361 AO bietet zwei Alternativen zur Aussetzung:

  1. Alternative
    Nach § 361 Abs. 2 S. 2 AO und dem identischen § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll (Ermessen) die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA bestehen.
  2. Alternative
    Ferner soll ausgesetzt werden bei unbilliger Härte. Faktisch hat diese Alternative kaum eine praktische Bedeutung, weil in diesen Fällen eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommt. Die Stundung ist für den Einspruchsführer vor allem wegen der zeitlichen Dauer – nämlich solange die persönliche Härte vorliegt – vorteilhafter.

Bei summarischer Prüfung müssen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des VA sprechende Gründe vorliegen; diese brauchen nicht zu überwiegen. Bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten sind nicht nur die einschlägige BFH-Rechtsprechung und die Verwaltungsanweisungen, sondern auch die Rechtsprechung des zuständigen FG zu beachten.

 

Im Interesse des Stpfl. ist Ermessensspielraum voll auszuschöpfen. Im Einzelfall kann eine Voll- oder Teilaussetzung erfolgen, soweit ernstliche Zweifel bestehen; zB bei verschiedenen Einwendungen des Stpfl., die teilweise offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.

 

Unbillige Härte als selbständiger Aussetzungsgrund daneben ohne praktische Bedeutung, zB trotz Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht gegeben, wenn der Einspruch offensichtlich aussichtslos erscheint! In derartigen Fällen sind die Möglichkeiten nach den §§ 222, 258 oder 227 AO in Erwägung zu ziehen!

 

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im außergerichtlichen Einspruchsverfahren an das Finanzgericht

Grundsatz

Antrag an das FA, § 361 II AO

 

Ausnahme

Antrag an das Finanzgericht nach § 69 III FGO ist nach Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich auch im Einspruchsverfahren und ohne anhängiges Klageverfahren möglich!

 

Ein AdV-Antrag an das FG nach § 69 Abs. 3 FGO ist im Einspruchsverfahren jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO zulässig = Zugangsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Antragstellung!

 

Zugangsvoraussetzungen des § 69 IV FGO

FA hat AdV-Antrag abgelehnt, § 69 IV Satz 1 FGO

 

FA hat über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden

 

Trotz beim FA anhängigen AdV-Antrag droht die Vollstreckung; zB FA kündigt Vo-Maßnahmen an bzw. führt bereits Vollstreckungsmaßnahmen durch, § 69 IV Nr. 2 FGO

Wirkung der Aussetzung auf Vollziehung

Die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt ergebende Leistungspflicht kann bei Stattgabe des Antrags nicht vollzogen werden. Bei Steuerbescheiden besteht grundsätzlich im Rahmen des Antrags und der Stattgabe durch das Finanzamt keine Leistungspflicht bis einen Monat nach der Entscheidung über den Einspruch.

 

Hat der Einspruch ganz oder teilweise keinen Erfolg, werden für den Zeitraum der gewährten AdV bei Steuern zusätzlich Aussetzungszinsen nach § 237 AO festgesetzt.