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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Beginn des Verfahrens gemäß § 86 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Beginn des Verfahrens gemäß § 86 AO

Beginn des Verfahrens gemäß § 86 AO

Nach § 86 Satz 1 AO steht es im pflichtgemäßen Ermessen im Sinne des § 5 AO des Finanzamtes, ob es ein Verfahren eröffnet oder nicht.

Dies gilt nach § 86 Satz 2 Nr. 1 AO dann nicht, wenn die Behörde von Amts wegen tätig werden muss. Es wird mach dem Legalitäts- und dem Opportunitätsprinzip unterschieden, die nachfolgend dargestellt werden:

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Der offenbare Widerspruch dieser Vorschriften ist so zu lösen, dass das Finanzamt den Bürger nicht ohne jeden Anlass mit Ermittlungsmaßnahmen belästigen darf; andererseits hat das Finanzamt Ermittlungen einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die vermuten lassen, dass eine Steuerschuld entstanden ist oder eine Steuererstattung oder -vergütung zu Unrecht gewährt worden ist.

Aus dem Amtsprinzip ergibt sich der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO. Danach ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen von Amts wegen; an das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden.

Durch § 88 Abs. 1 AO verdeutlicht, muss das Finanzamt auch weiterhin die für die Steuerpflichtigen günstigen Umstände berücksichtigen.

§ 88 Abs. 2 AO regelt allerdings ausdrücklich, dass das Finanzamt hinsichtlich Art und Umfang ihre Ermittlungen ergänzend zu den schon bisher geltenden Kriterien wie Umstände des Einzelfalls, Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit nun auch sogenannte allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörde sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigen kann. Diese Ergänzung ist auf das seit Jahren von den Finanzbehörden praktizierte Risikomanagmentsystem zurückzuführen und wurde hier im Gesetz verankert.

Der § 88 Abs. 3 AO ergänzt die ersten beiden Absätze um sogenannten gruppenbezogene Entscheidungen durch das Finanzamt.

In Ergänzung zu dieser Vorschrift erlegt § 89 AO den Finanzbehörden bestimmte Beratungs- und Auskunftspflichten auf, die eine Folge der Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen darstellen.

Beispiel

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Ein Steuerpflichtiger hat die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO versäumt.

Das Finanzamt muss ihn auf die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung nach § 110 AO hinweisen im Sinne des § 89 Satz 1 AO.

Aus dem Amtsprinzip folgt, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich keine Beweislast trägt, wenn er beispielsweise steuerliche Vergünstigungen beantragt.

Beispiel

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Ein Arbeitnehmer macht als Werbungskosten unter anderem die Aufwendungen für einen Spezial-Monteuranzug geltend, ohne die Rechnung für den Einkauf vorlegen zu können.

Das FA kann die Aufwendungen dennoch als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG anerkennen, da die Anschaffung eines solchen Arbeitsmittels naheliegend sein kann.

Führen allerdings in einem Ermittlungsverfahren die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so taucht die Frage auf, zu wessen Lasten diese Beweisnot geht. In diesen Fällen gilt Folgendes:

  • Ist das Vorliegen von Besteuerungsgrundlagen zweifelhaft, die eine Steuer begründen oder erhöhen, so muss das FA die Folgen der Beweislosigkeit tragen beispielsweise das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

  • Ist das Vorliegen von steuerbegünstigenden Besteuerungsmerkmalen zweifelhaft, so liegt die Beweispflicht beim Steuerpflichtigen beispielsweise Spenden, Werbungskosten, Betriebsausgaben.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach § 160 AO ein Steuerpflichtiger, der beispielsweise die Anerkennung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen erreichen will, dem Finanzamt die Empfänger dieser Leistungen benennen muss. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so werden seine Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt. Diese Regelung dient der Verhinderung von Steuerausfällen, aber nicht der richtigen Ermittlung der Steuern des Steuerpflichtiger. Selbst wenn daher dem Finanzamt klar ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen getätigt hat, wird es diese nicht anerkennen, wenn der Steuerpflichtige dem Benennungsverlangen nicht nachkommt.

Beispiel

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Arzt Dr. Karl hat eine Sprechstundenhilfe eingestellt, die stundenweise bei ihm beschäftigt ist. Er zahlt ihr monatlich je nach Einsatz zwischen 800 € und 1.200 €. Er will die Beträge als Betriebsausgaben abziehen. Da er keine Unterlagen vorlegt, verlangt das FA Angaben über die Empfängerin, die Dr. Karl verweigert.

Das Finanzamt kann die Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben verweigern nach § 160 AO.

Hinweis

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Das Benennungsverlangen des Finanzamt ist kein Verwaltungsakt und kann somit nicht mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch wäre mangels Statthaftigkeit gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unzulässig. Der Steuerpflichtige muss vielmehr den ESt-Bescheid abwarten und kann diesen dann angreifen.