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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Bekanntgabe durch die Post gem. § 122 Abs. 2 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Bekanntgabe durch die Post gem. § 122 Abs. 2 AO

Zeitpunkt der Bekanntgabe und Wirksamkeit, § 124 Abs. 1 AO

Merke

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz sind die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen und auch die Bekanntgabefiktionen der AO von drei auf vier Tagen verlängert worden.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertrag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 (dh ab dem 01.01.2025) zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden, §§ 122 Abs. 2, Abs. 2a und § 122a AO.

Die nachfolgenden Ausführungen in der Arbeitsunterlage gehen im Hinblick auf die Steuerberater- und Steuerfachwirtprüfung 2026 von den ab dem 01.01.2025 geltenden Regelungen (= Viertagesfrist) aus.

Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 AO

Das Finanzamt gibt Verwaltungsakte üblicherweise mit einfachem Brief durch die Post bekannt.

Dies bedeutet:

  • Wird der Verwaltungsakt im Inland übermittelt, so gilt er am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.

  • Wird der Verwaltungsakt an einen Beteiligten im Ausland übermittelt, so gilt er einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Beispiel

Das Finanzamt versendet einen Steuerbescheid an einen Steuerpflichtigen in Frankfurt am Main. Es gibt den Brief am Mittwoch, 19.11.02 zur Post.

Es handelt sich hier nach AEAO Nr. 2 zu § 108 in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO um eine Frist.

Somit gilt in diesem Zusammenhang auch § 108 Abs. 3 AO der besagt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gilt der Bescheid am kommenden Werktag als bekanntgegeben.

Somit wäre der vierte Tag nach Aufgabe zur Post der Sonntag, 23.11.20. Da dies aber ausgeschlossen wurde nach § 108 Abs. 3 AO gilt der Bescheid am 24.11.20 als bekannt gegeben. Am 25.11.2020 um 0.00 Uhr beginnt nach § 108 Abs. 1 AO sowie § 187 Abs. 1 BGB die Einspruchsfrist.

Durch die Bekanntgabefiktion bleibt es auch bei der Berechnung der Frist sollte der Steuerpflichtige den Bescheid früher erhalten haben.

Hinweis

Sollte der Bescheid den Steuerpflichtigen erst später erreicht haben, so muss das Finanzamt von dem späteren Zugang ausgehen, sofern es einen früheren Zugang nicht nachweisen kann nach § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO. Dabei gelten die allgemeinen Beweisregeln.