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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Bekanntgabe durch die Post gem. § 122 Abs. 2 AO

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Bekanntgabe durch die Post gem. § 122 Abs. 2 AO

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Bekanntgabe durch die Post gem. § 122 Abs. 2 AO

Die Bekanntgabezeitpunkte von Verwaltungsakten werden auch noch einmal in diesem Lernvideo erläutert:

 

Das Finanzamt gibt Verwaltungsakte üblicherweise mit einfachem Brief durch die Post bekannt.

Dies bedeutet:

  • Wird der Verwaltungsakt im Inland übermittelt, so gilt er am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.

  • Wird der Verwaltungsakt an einen Beteiligten im Ausland übermittelt, so gilt er einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Beispiel

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Das Finanzamt versendet einen Steuerbescheid an einen Steuerpflichtigen in Frankfurt am Main. Es gibt den Brief am Donnerstag, 19.11.2020, zur Post.

Es handelt sich hier nach AEAO Nr. 2 zu § 108 in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO um eine Frist.

Somit gilt in diesem Zusammenhang auch § 108 Abs. 3 AO der besagt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gilt der Bescheid am kommenden Werktag als bekanntgegeben.

  • Donnerstag = Aufgabe zur Post
  • Freitag = 1. Tag der Bekanntgabefiktion
  • Samstag = 2. Tag der Bekanntgabefiktion
  • Sonntag = 3. Tag der Bekanntgabefiktion

Somit wäre der dritte Tag nach Aufgabe zur Post der Sonntag, 22.11.20. Da dies aber ausgeschlossen wurde nach § 108 Abs. 3 AO gilt der Bescheid am 23.11.20 als bekannt gegeben. Am 24.11.2020 um 0.00 Uhr beginnt nach § 108 Abs. 1 AO sowie § 187 Abs. 1 BGB die Einspruchsfrist.

Durch die Bekanntgabefiktion bleibt es auch bei der Berechnung der Frist sollte der Steuerpflichtige den Bescheid früher erhalten haben.

Hinweis

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Sollte der Bescheid den Steuerpflichtigen erst später erreicht haben, so muss das Finanzamt von dem späteren Zugang ausgehen, sofern es einen früheren Zugang nicht nachweisen kann nach § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO. Dabei gelten die allgemeinen Beweisregeln.