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Bekanntgabe durch die Post gem. § 122 Abs. 2 AO
Die Bekanntgabezeitpunkte von Verwaltungsakten werden auch noch einmal in diesem Lernvideo erläutert:
Das Finanzamt gibt Verwaltungsakte üblicherweise mit einfachem Brief durch die Post bekannt.
Dies bedeutet:
Wird der Verwaltungsakt im Inland übermittelt, so gilt er am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Wird der Verwaltungsakt an einen Beteiligten im Ausland übermittelt, so gilt er einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Beispiel
Das Finanzamt versendet einen Steuerbescheid an einen Steuerpflichtigen in Frankfurt am Main. Es gibt den Brief am Donnerstag, 19.11.2020, zur Post.
Es handelt sich hier nach AEAO Nr. 2 zu § 108 in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO um eine Frist.
Somit gilt in diesem Zusammenhang auch § 108 Abs. 3 AO der besagt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gilt der Bescheid am kommenden Werktag als bekanntgegeben.
- Donnerstag = Aufgabe zur Post
- Freitag = 1. Tag der Bekanntgabefiktion
- Samstag = 2. Tag der Bekanntgabefiktion
- Sonntag = 3. Tag der Bekanntgabefiktion
Somit wäre der dritte Tag nach Aufgabe zur Post der Sonntag, 22.11.20. Da dies aber ausgeschlossen wurde nach § 108 Abs. 3 AO gilt der Bescheid am 23.11.20 als bekannt gegeben. Am 24.11.2020 um 0.00 Uhr beginnt nach § 108 Abs. 1 AO sowie § 187 Abs. 1 BGB die Einspruchsfrist.
Durch die Bekanntgabefiktion bleibt es auch bei der Berechnung der Frist sollte der Steuerpflichtige den Bescheid früher erhalten haben.
Hinweis
Sollte der Bescheid den Steuerpflichtigen erst später erreicht haben, so muss das Finanzamt von dem späteren Zugang ausgehen, sofern es einen früheren Zugang nicht nachweisen kann nach § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO. Dabei gelten die allgemeinen Beweisregeln.
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