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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Wirksamkeit von Verwaltungsakten gem. § 124 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Wirksamkeit von Verwaltungsakten gem. § 124 AO

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In diesem Lernvideo wird das Thema Wirksamkeit von Verwaltungsakten zusammengefasst. Auch wird bereits auf die Nichtigkeit von Verwaltungsakten eingegangen:

 

Nach § 124 Abs. 1 AO wird ein Verwaltungsakt erst wirksam, wenn er demjenigen bekannt gegeben wird, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Dabei ist zu beachten, dass der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekannt gegeben worden ist nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO – für Steuerbescheide gilt § 155 Abs. 1 Satz 2 AO.

Beispiel

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Die Finanzbehörde will einen Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO bekannt geben. Versehentlich ergeht dieser Bescheid ohne diese Nebenbestimmung.

Der Steuerbescheid ist endgültig. Das Finanzamt kann den Vorbehalt später nur unter den Voraussetzungen des § 129 AO durch eine Korrekturveranlagung in den Steuerbescheid aufnehmen.

Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Finanzamt an den Inhalt des Verwaltungsakts gebunden, sogenannte Bindungswirkung nach § 124 Abs. 2 AO. Der Verwaltungsakt kann nur noch im Einspruchsverfahren oder unter den Voraussetzungen von Korrekturvorschriften geändert werden. Schließlich beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts die Einspruchsfrist zu laufen. Siehe hierzu auch § 355 Abs. 1 AO. Die folgende Abbildung fasst die Durchbrechung der Bestandskraft durch ein Korrektur- oder ein Rechtsbehelfsvefahren zusammen:

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Ein Steuerverwaltungakt wird wirksam, wenn er so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser nach dem normalen Verlauf der Dinge in der Lage ist, von dem Verwaltungsakt Kenntnis zu nehmen.

Wirksam wird ein Steuerverwaltungsakt mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe, dies beinhaltet eine korrekte Adressierung und Übermittlung an den richtigen Empfänger nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO und § 155 Abs. 1 Satz 2 AO.

Mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts tritt die so genannte Bindungswirkung ein. Die Bindungswirkung wirkt, dass das Finanzamt so lange an die Wirkungen dieses Bescheids gebunden bleibt, solange nicht eine gesetzliche Vorschrift eine Korrektur zulässt nach § 124 Abs. 2 AO.

Der Betroffene vom Verwaltungsakt hat dagegen bis zur formellen Bestandskraft die Möglichkeit, durch einen Einspruch die Änderung des Bescheids zu erreichen. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, so kann auch er nur noch bei Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift eine Korrektur durchsetzen.

Hinweis

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Unterscheiden Sie formelle und materielle Bestandskraft, die auch in der folgenden Abbildung anhand eines Steuerbescheides dargestellt wird:

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  • Formelle Bestandskraft tritt ein, wenn der Verwaltungsakt mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann vor allem nach Ablauf der Einspruchsfrist.
  • Materielle Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt für die Beteiligten wie Behörde und Betroffene grundsätzlich bindend und einer sachlichen Prüfung entzogen ist. Die Bindungswirkung tritt mit wirksamer Bekanntgabe ein und kann nur durchbrochen werden, wenn eine Korrektur des Verwaltungsakts unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall zulässig ist siehe hierzu AEAO Nr. 1-4 vor §§ 172 bis 177.

Die folgende Abbildung fasst noch einmal die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zusammen.

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Überblick über das Korrekturrecht