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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Benennung Gläubiger und Zahlungsempfänger, § 160 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Benennung Gläubiger und Zahlungsempfänger, § 160 AO

Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern gem. § 160 AO

Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen dem Finanzamt gegenüber anzugeben, wer seine Gläubiger bzw. seine Zahlungsempfänger sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die betreffenden Betriebsausgaben oder auch Werbungskosten regelmäßig steuerlich nicht zu berücksichtigen (§ 160 AO).
Durch diese Vorschrift darf allerdings das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 AO, welches für bestimmte Berufsgruppen gilt, nicht eingeschränkt werden (§ 160 II AO).

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