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Festsetzung von Steuermessbeträgen gem. § 184 AO
Gem. § 184 Abs. 1 S. 3 AO finden auf Grund- und Gewerbesteuermessbescheide die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß Anwendung. Das hat zur Folge, dass auf diese Bescheide auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung anzuwenden sind.
Übungsfall:
Die Poetin Klara Helms aus Essen druckt ihre Gedichte im Selbstverlag, den sie zu diesem Zweck gegründet hat und vertreibt sie auch selbst. Sie fragt sich, inwieweit sie gewerblich tätig ist. Fakt ist, sie hat seit der Aufnahme dieser Tätigkeit im März 01 nie GewSt-Erklärungen abgegeben. Im Jahr 09 erfährt das FA von der verlegerischen Tätigkeit und fordert Helms auf, entsprechende GewSt-Erklärungen nachzureichen.
Für welche Jahre kann noch ein Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt werden, wenn die Unterlassung Helms grob fahrlässig war?
Lösung:
Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Messbetrages für das Jahr 01 begann mit Ablauf des Jahres 04 (§ 184 Abs. 1 S. 3 AO, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO und § 14a GewStG, § 18 GewStG), dauerte fünf Jahre und endete mit Ablauf 09 (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 AO iVm. § 378 AO). Daraus folgt, dass das FA noch für alle Jahre seit 01 die Erklärungen fordern und die Messbeträge festsetzen kann.
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