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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO

Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO

§ 27 AO regelt, dass im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen kann, wenn die betroffene Person zustimmt.

Eine der Finanzbehörden kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

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