Kursangebot | Abgabenordnung (Vertiefung) | Haftung des Steuerhinterziehers, § 71 AO

Abgabenordnung (Vertiefung)

Haftung des Steuerhinterziehers, § 71 AO

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Haftung des Steuerhinterziehers, § 71 AO

Haftender ist nicht Steuerschuldner (z.B. der Geschäftsführer der GmbH, ein Gesellschafter der Personengesellschaft oder ein Angestellter des Unternehmers) = Steuerhinterziehung zum fremden Vorteil!

Person ist Täter (§ 25 StGB) oder Teilnehmer (Beihilfe, § 26 StGB oder Anstiftung, § 27 StGB) an der vollendeten Straftat der Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Für § 71 AO müssen der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO erfüllt sein; subjektiv muss Vorsatz nach § 15 StGB vorliegen!

Strafrechtliche Verfahrenshindernisse sind ohne Bedeutung, z.B.:

  • Einstellung des Verfahrens nach § 398 AO oder § 399 AO i.V.m. §§ 153, 153a StPO
  • Selbstanzeige nach § 371 AO
  • Strafverfolgungsverjährung nach den §§ 78ff StGB

Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich, d.h. selbständiges Prüfungsrecht des FA bzgl. Haftung nach § 71 AO; vgl. AEAO zu § 71 AO i.V.m. AEAO zu § 169, Tz. 2.1!

Wir betrachten nun ein Lernvideo zur Haftung nach § 71 AO.

 

Prüfungsfolge

1. Wer ist Täter oder Teilnehmer an einer vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO? = Hinweis auf das Prüfungsschema zur Steuerstraftat

2. Welche beteiligten Personen haben zum fremden Vorteil hinterzogen?

3. Ist die Realisierung beim Steuerschuldner zweifelhaft oder unmöglich?

4. In welchem Umfang besteht die Haftung des Täters oder des Teilnehmers?

5. Sind zusätzlich die Voraussetzungen einer anderen Haftungsnorm erfüllt?

Nun ein vertiefendes Video zur Haftung aus § 71 AO. Hier betrachten wir die Tatbestandsmerkmale.

Umfang der Haftung

Bitte Beschreibung eingeben

Fallbeispiel zum Umfang der Haftung im Zusammenhang mit Steuerverkürzungen zum fremden Vorteil

A-GmbH, A ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. April 04: A als Alleintäter hat im Jahre 01 Umsatzsteuer i.H.v. 19.000 € hinterzogen.

Ergänzende Feststellung: Vorsteuer auf Werbeaufwand iHv 950 € wurde ebenfalls im Jahre 01 grob fahrlässig nicht geltend gemacht.

Bezüglich der USt-Festsetzung 01 ist der Vorbehalt der Nachprüfung bereits aufgehoben.

Bitte Beschreibung eingeben

 

Haftung im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen bei Personengesellschaften

Bei Tathandlungen nach § 370 AO im Zusammenhang mit Umsatzsteuerfestsetzungen und Feststellungsbescheiden bei Personengesellschaften gilt Folgendes:

  • Steuerhinterziehung durch die Gesellschafter A und B der A+B-OHG als Mittäter bezüglich Umsatzsteuer (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO)
    • Haftung der Täter für die Steuerhinterziehung hinsichtlich der Umsatzsteuer der OHG gemäß § 71 AO

  • Steuerhinterziehung durch die Gesellschafter A und B der A+B-OHG als Mittäter bezüglich der Betriebseinnahmen (§ 370 Abs. 4 S. 2 AO) = Steuerliche Auswirkung des zu Unrecht gewährten Steuervorteils beim Folgebescheid ist für den Umfang der Haftung maßgeblich:
    • Haftung des jeweiligen Mittäters für die anteilige Einkommensteuer des anderen Mittäters gemäß § 71 AO

Fallbeispiel zur Steuerhinterziehung bei einer Personengesellschaft und zur Haftung der Gesellschafter bzw. „Geschäftsführer“

A+B-OHG; Gesellschafter und „Geschäftsführer“ sind A und B mit einem Anteil von je 50 %
VZ 01: A und B hinterziehen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) folgende ust-pflichtige BE:

Betriebseinnahmen 100.000 €                          Umsatzsteuer 19.000 €
Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 iVm            Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1
Abs. 4 S. 2 AO = Erlangung eines ungerecht-       i.V.m. Abs. 4 S. 1 AO = Steuerverkürzung!
fertigten Steuervorteils

ESt 01 für A: ESt + 20.000 €
ESt 01 für B: ESt + 20.000 €

Haftung von A + B für die Steuern nach den in Betracht kommenden Vorschriften

Gesellschafter-Geschäftsführer A                              Gesellschafter-Geschäftsführer B
Haftung gemäß § 69 AO i.V.m. § 34 AO für die                  Haftung gemäß § 69 AO i.V.m. § 34 AO für die
Umsatzsteuer 01 i.H.v. 19.000 €                                 Umsatzsteuer 01 i.H.v. 19.000 €

 

Haftung gemäß § 71 AO für die                                Haftung gemäß § 71 AO für die
USt 01 i.H.v. 19.000 € und für die ESt 01                     USt 01 i.H.v. 19.000 € und für die ESt 01
von B i.H.v. 20.000 €                                                  von B i.H.v 20.000 €

 

Haftung gemäß § 128 HGB als Gesellschafter             Haftung gemäß § 128 HGB als Gesellschafter
der OHG für die USt 01 i.H.v. 19.000 €                         der OHG für die USt 01 i.H.v. 19.000 €

Besonderheiten

§ 71 AO ist nicht bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO anzuwenden. Hier gilt die Prüfung der Norm des § 69 AO.

Nach § 219 S. 2 AO kann der Täter/Mittäter einer Steuerhinterziehung unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden; Anstiftung/Beihilfe als Teilnahmeformen genügen –im Gegensatz zu § 71 AO- hierzu nicht.

Gegen den Ehegatten als Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein Haftungsbescheid nach § 71 AO ergehen, wenn wegen Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO gegen diesen nicht mehr als Steuerschuldner vollstreckt werden kann, BFH, BStBl II 2007, S. 594.

Konkurrenz von § 69 zu § 71 AO bei der Haftung des Geschäftsführers und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger

Die Voraussetzungen des § 69 und § 71 AO können bei Handlungen im Steuerfestsetzungsverfahren nebeneinander erfüllt sein = § 370 AO durch Geschäftsführer bei Steuerhinterziehung zum Vorteil der GmbH (oder ggf. der KG).

Die Grundsätze der anteiligen Haftung zu § 69 AO wegen hinterzogener Umsatzsteuer sind auch im Rahmen des § 71 AO anzuwenden, wenn der Geschäftsführer eine Steuerhinterziehung begangen hat (BFH, BStBl II 1993, Seite 8)

Hinweis auf die Ausführungen zur Ermittlung der Haftungsschuld nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Rahmen des § 69 AO.

Kernaussage:

Keine höhere Haftungssumme im Rahmen des § 71 AO als bei § 69 AO!