Die Partnerschaftsgesellschaft ist im PartGG geregelt und ist eine Gesellschaftsform, in welcher sich Angehörige von freien Berufen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure usw.) zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Auf sie sind ergänzend die Vorschriften über die GbR anzuwenden (§ 1 Abs. 4 PartGG). Die Partnerschaftsgesellschaft beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der GbR, bietet allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.
Da die Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft alle Angehörige der freien Berufe sind, ist die PartGG kein Handelsgewerbe. Angehörige einer Partnerschaft können zudem nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs.1 S.2 PartGG).
Ihr Zweck ist auf die gemeinsame Ausübung freier Berufstätigkeit gerichtet, bloße Kapitalbeteiligungen sind unzulässig. Der Beitrag des einzelnen Partners in die Gesellschaft besteht typischerweise in der Ausübung seines freien Berufs. Inhalt, Umfang und Bewertung der Beiträge können die Partner weitgehend frei in einem Gesellschaftsvertrag vereinbaren, solange die Art der Beitragsleistung nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt (§ 6 Abs. 1 PartGG).
Nun schauen wir uns einen Überblick über die Partnerschaftsgesellschaft an.
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