Die Nennung von Mandanten ist dann zulässig, wenn diese Mandanten der Nennung zugestimmt haben. Ansonsten fällt die unautorisierte Nennung unter die Verschwiegenheitspflicht.
Die Nennung von Mandanten ist dann zulässig, wenn diese Mandanten der Nennung zugestimmt haben. Ansonsten fällt die unautorisierte Nennung unter die Verschwiegenheitspflicht.