Die Schweigepflicht entfällt, wenn der Steuerberater durch seinen Mandanten bzw. den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ausdrücklich (evtl. auch konkludent) von ihr entbunden wird. Eine konkludente Entbindung liegt in jedem Falle bei der Auftragserteilung des Mandanten vor, bestimmte Personen über seine Verhältnisse zu unterrichten, soweit es zur Auftragsdurchführung notwendig ist.
Beispiel
Auf Wunsch des Mandanten nimmt der Steuerberater am Kreditgespräch der Bank des Mandanten teil und erläutert entscheidungserhebliche Fakten.
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