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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Dritthaftung

Eine Haftung aus dem Auftragsverhältnis gegenüber dem Mandanten ist nachvollziehbar, da ein zweiseitiger Steuerberatungsvertrag vorliegt, der lediglich Rechtswirkungen zwischen diesen beiden Vertragsparteien entfaltet. Allerdings bezieht die Rechtsprechung auch unter bestimmten Voraussetzungen Dritte in die Haftung des Steuerberaters ein, die nicht unmittelbar an dem Steuerberatungsvertrag beteiligt sind.

Nachfolgend werden verschiedene Haftungsgrundlagen ungeachtet der Beweisproblematik dargestellt.

Vertrag zugunsten Dritter

Gemäß § 328 (1) BGB kann aus einem zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten geschlossenen Vertrag ein Dritter unmittelbar eigene Ansprüche erwerben, wenn dies zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten vereinbart wurde. Dies dürfte in der Praxis eher selten anzutreffen sein.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Abgeleitet wird dieser Vertrag von der Rechtsprechung aus dem echten Vertrag zugunsten Dritter; § 328 (1) BGB analog. Das ist ein Vertrag, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zustehen, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen wird, dass er bei deren Verletzung eigene vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderung an die Einbeziehung dritter Personen in den vertraglichen Schutz, nämlich:

  • Leistungsnähe: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners (Steuerberater) in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst.

  • Einbeziehungsinteresse: Der Gläubiger (Mandant) muss an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse haben, und der Vertrag muss dahingehend ausgelegt werden können, dass der vertragliche Schutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll.

  • Schutzbedürftigkeit: Der Dritte muss schutzbedürftig sein. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes auf den Dritten muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Ein zusätzlicher Drittschutz ist demnach ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder gegen einen anderen hat. Der Dritte kann im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr Rechte und keine weitergehenden Ansprüche geltend machen, als sie auch dem Gläubiger selbst aus dem Vertrag mit dem Schuldner zustehen würden.

  • Erkennbarkeit: Der Schuldner (Steuerberater) haftet gegenüber dem Dritten nur, wenn die Drittbezogenheit der Leistung und der Gläubigernähe des Dritten für ihn erkennbar ist.

Beispiel

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Die Bank des Mandanten verlässt sich bei ihrer Kreditentscheidung auf den vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss.

Für eine Einbeziehung der Bank in den Drittschutz des Steuerberatungsvertrages reicht es nicht aus, dass der Mandant ohne das Wissen des Steuerberaters dessen Bilanzbericht an seine Bank aushändigt. Es fehlt mindestens die Erkennbarkeit.

Beispiel

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Hat der Mandant dem Steuerberater ausdrücklich erklärt, dass er den Jahresabschluss für die Bank braucht, und hat der Steuerberater dies kommentarlos hingenommen und seinem Mandanten den Jahresabschluss in mehrfacher Ausfertigung kommentarlos übermittelt, dann liegt die Annahme des vorherigen Einverständnisses des Steuerberaters mit der Weitergabe an die Bank (auch wenn der Steuerberater sie nicht kennt) sehr nahe.

Prävention:
Der Steuerberater kann in seinen Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) eine Klausel aufnehmen, nach der die Weitergabe von Arbeitsergebnissen des Steuerberaters nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig ist. Ohne Zustimmung keine Leistungsnähe.

Auskunftsvertrag

Zwischen dem Steuerberater und einem Dritten (z.B. Bank des Mandanten) kann ein eigener Auskunftsvertrag zustande kommen, der rechtlich unabhängig vom Steuerberatungsvertrag ist.

Beispiel

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Die Bank des Mandanten tritt direkt an den Steuerberater heraus und bitten ihn um weitergehende Erläuterungen zu dem von ihm angefertigten Jahresabschluss. Der Mandant erklärt sein Einverständnis und entbindet den Steuerberater von seiner Verschwiegenheitspflicht. Der Steuerberater erteilt daraufhin der Bank die gewünschten Auskünfte.

Es ist ein Auskunftsvertrag zwischen dem Steuerberater und der Bank zustande gekommen. Der Steuerberater haftet unmittelbar gegenüber der Bank dafür, dass er die Auskünfte pflichtgemäß erteilt hat. Erleidet die Bank durch unzutreffende Angaben des Steuerberaters einen Schaden, z.B. durch einen Kreditausfall, weil sie dem Mandanten nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskünfte einen weiteren Kredit einräumt, dann besteht eine Schadensersatzpflicht des Steuerberaters aus Vertrag gegenüber der Bank.

Wie kann man das verhindern?
In dem man vor Auskunftserteilung gegenüber der Bank nachweislich erklärt, dass er mit ihr keinen Auskunftsvertrag abschließen wolle und bei Auskünften nur als Bote (Überbringer fremder Willenserklärungen) des Mandanten fungiere.

Alternativ kann der Steuerberater die von der Bank an seinen Mandanten herangetragenen und von diesem ihm übermittelten Auskunftswünsche (keinen Direktkontakt StB - Bank, sonst Auskunftsvertrag) dem Mandanten übersenden, damit dieser die Unterlagen an die Bank weitergibt. Auch dadurch kommt es zu keinem Auskunftsvertrag zwischen Steuerberater und Bank.

Lässt sich der Auskunftsvertrag nicht vermeiden, so sollte mit der Bank eine vertragliche Haftungsbegrenzung nach § 67 a StBerG vereinbart werden.

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Möglich ist eine deliktische Haftung nach § 826 BGB, wenn der Steuerberater zumindest bedingt vorsätzlich mit Schädigungsabsicht des Dritten handelt. Dies dürfte eine Ausnahme darstellen.

Eigenhaftung des Vertreters

Vertritt der Steuerberater seinen Mandanten als Vertreter in Vertragsverhandlungen mit einem Geschäftspartner, dann kann der Steuerberater aufgrund von unzutreffenden vertragsrelevanten Angaben über seinen Mandanten, auch gegenüber dem Geschäftspartner zur Haftung verpflichtet sein. Nämlich dann, wenn der Steuerberater in besonderem Maße das Vertrauen des Geschäftspartners für sich in Anspruch genommen hat; § 311 (3) BGB.

Wann ist das der Fall? Wenn der Steuerberater als Vertreter seines Mandanten die Grenze zwischen Beratung des eigenen Mandanten während der Vertragsverhandlungen und dem unmittelbaren Auftreten gegenüber dem Geschäftspartner unter Hinweis auf seine Fachkompetenz deutlich überschritten hat.

Vermeidung:
Der Steuerberater sollte ausdrücklich im Vorfeld dem Geschäftspartner erklären, dass er als Interessenvertreter seines Mandanten an den Vertragsverhandlungen teilnimmt und nicht in der Funktion eines Sachverständigen, dem auch der Vertragspartner ohne weiteres vertrauen könne.