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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Inanspruchnahme von Dienstleistungen

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Verletzt der Steuerberater seine Verschwiegenheitsverpflichtung, wenn er z.B. Dienstleistern wie die DATEV Zugang zu Daten ermöglicht, die der Verschwiegenheit unterliegen?

§ 62a StBerG erlaubt dies, soweit es für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Hierzu muss der Steuerberater einen Vertrag (Textform) mit dem Dienstleister schließen, der den Dienstleister vertraglich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.