Der Steuerberater kann ohne Einverständnis seines Mandanten Tatsachen aus dem Mandatsverhältnis verwerten und auch gegenüber Dritten offenlegen, wenn es zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen geht.
Beispiel
Durchsetzung von Gebührenansprüchen gegen einen Mandanten oder die Verteidigung gegen straf- und berufsrechtliche Vorwürfe, die im Zusammenhang mit einem Mandat stehen.