Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertreter (§ 7 GwG) ist nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Steuerberaterkammer bzw. Wirtschaftsprüferkammer) für Kanzleien mit mehr als 30 Berufsangehörigen oder Berufsträgern sozietätsfähiger Berufe gem. § 56 StBerG vorgeschrieben.
Der Geldwäschebeauftragte kann intern wie extern sein. Er ist zu einem bunten Strauß von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Dazu gehören:
- die Entwicklung interner Sicherungssysteme,
- Zuverlässigkeitsprüfungen und
- Kontroll- und Unterrichtungspflichten.
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