Beim Tod eines Steuerberaters ist möglich:
- die Praxisabwicklung, § 70 StBerG oder
- Übertragung (Verkauf) der Praxis durch die Erben auf einen anderen Berufsangehörigen
- Übertragung der Praxis auf ein Kind des Verstorbenen
Die letzte Alternative ist dann problematisch, wenn das Kind noch nicht zu den Berufsangehörigen gehört.
Hinweis
Dass Prüfer gelegentlich etwas abseitige Themen zum Gegenstand ihrer Befragung im Berufsrecht machen, ist recht häufig Protokollen von mündlichen Prüfungen zu entnehmen. So werden nicht einmal selten die Vorschriften über die Bestellung eines Praxisvertreters (§ 69 StBerG), eines Praxisabwicklers (§ 70 StBerG) und eines Praxistreuhänders (§ 71 StBerG) abgefragt. Die §§ 69 bis 71 StBerG sind mit dem 6. StBÄndG mit Wirkung vom 1.7.1994 in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen der BRAO neugefasst in das StBerG eingefügt worden.