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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Wiederbestellung (§ 48 StBerG)

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Wiederbestellung (§ 48 StBerG)

Eine Wiederbestellung ehemaliger Steuerberater kann erfolgen

  • Grundsätzlich nach einem Verzicht auf die Bestellung,
  • nach einer rechtskräftigen Ausschließung aus dem Beruf mindestens acht Jahre verstrichen sind,
  • nach Widerruf der Bestellung (§ 46 StBerG), wenn die für den Widerruf maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen oder die Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben wurde.

Eine erneute Ablegung der Steuerberaterprüfung wird nicht verlangt.