Bleibt die Frage, wer kann denn ohne Ablegung der Steuerberaterprüfung bestellt werden? Zu befreien von der Steuerberaterprüfung sind nach § 38 StBerG und § 8 DVStB:
- Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
- ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
- ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.
Bei den Beamten des gehobenen Dienstes und bei den vergleichbaren Angestellten kommen weitere Voraussetzungen hinzu. Erwähnt sei hierbei nur die notwendige quantitative Berufspraxis von mindestens 15 Jahren.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Finanzrechtsweg
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Finanzrechtsweg (Die Klagevoraussetzungen der FGO) aus unserem Online-Kurs Finanzgerichtsordnung (FGO) interessant.