Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind, wobei unerheblich ist, ob dies hauptberuflich, nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; § 2 StBerG.
Was bedeutet geschäftsmäßig?
Darunter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die
- selbstständig,
- wiederholend oder in
- Wiederholungsabsicht ausgeübt wird.