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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind, wobei unerheblich ist, ob dies hauptberuflich, nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; § 2 StBerG.

     

Was bedeutet geschäftsmäßig?

Darunter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die

  • selbstständig,
  • wiederholend oder in
  • Wiederholungsabsicht ausgeübt wird.