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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Lohnsteuerhilfevereine

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Lohnsteuerhilfevereine

Lohnsteuerhilfevereine (LStHV) sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern. Diese sind zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG befugt; § 13 (1) StBerG. Sie bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung der Aufsichtsbehörde; §§ 13 (2) u. 15 StBerG. Das ist die Oberfinanzdirektion oder das Finanzministerium des Bundeslandes, in deren Bezirk der LStHV seinen Sitz hat. Ferner muss der LStHV im Bezirk der Aufsichtsbehörde eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung weiterer Beratungsstellen in den Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig; § 23 (2) StBerG.

Die tatsächliche Hilfe darf in den Beratungsstellen nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen, der gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten darf; § 23 (1) StBerG.

Es gibt bezüglich der Beratungsstellen und ihrer Leiter Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde; § 23 (4) StBerG. Ferner Aufzeichnungspflichten, § 21 StBerG.

    

Wie finanziert der LStHV seine Hilfeleistung in Steuersachen?

Es darf ausschließlich eine Hilfeleistung in Steuersachen an Mitglieder des Vereins erfolgen. Die Finanzierung erfolgt daher über die Mitgliedsbeiträge. Sie stellen ein pauschalisiertes Leistungsentgelt dar. Die Mitgliedsbeiträge dürfen proportional gestaffelt sein, so z.B. nach der Höhe aller steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Eine Aufnahmegebühr ist zulässig, eine leistungsbezogene Vergütung jedoch nicht.

Wer darf Leiter einer Beratungsstelle des LStHV sein?

Die Antwort gibt § 23 (3) StBerG. Leiter einer Beratungsstelle dürfen demnach Personen sein, die

  • zum Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG gehören, wie z.B. Steuerberater, Stbv, Rechtsanwälte, WP oder vBP oder
  • eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
  • mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Ausbildungszeiten werden hierauf nicht angerechnet.

 

Geschäftsprüfung, § 22 StBerG

Der LStHV muss jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 StBerG) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des LStHV durch einen Geschäftsprüfer prüfen lassen.

 

Haftpflichtversicherung, § 25 StBerG

Eine Haftung des LStHV für steuerliche Fehler seiner Organe und Angestellten bei der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber seinen Mitgliedern kann nicht ausgeschlossen werden. Zudem muss der LStHV über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen. Es wird dabei grundsätzlich eine Mindestversicherungssumme von 25.000 € für angemessen erachtet. Bei größeren Vereinen kann dies nicht ausreichend sein.