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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung (§ 3 StBerG)

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung (§ 3 StBerG)

Die in § 3 StBerG aufgeführten Personen sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Dies sind:

  • Steuerberater,
  • Steuerbevollmächtigte (geschlossener Beruf, letzte Prüfungen Anfang der 80er Jahre)
  • Rechtsanwälte
  • Niedergelassene europäische Rechtsanwälte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Vereidigte Buchprüfer (geschlossener Beruf)
  • Partnerschaftsgesellschaften mit ausschließlichen Partnern der Nummern 1-6
  • Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwaltsgesellschaften
  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • Buchprüfungsgesellschaften

Hinweis

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Für den obigen Personenkreis bezieht sich die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung nicht nur auf das deutsche Steuerrecht, sondern auch auf das Abgabenrecht fremder Staaten (§ 12 StBerG).