Die in § 3 StBerG aufgeführten Personen sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Dies sind:
- Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigte (geschlossener Beruf, letzte Prüfungen Anfang der 80er Jahre)
- Rechtsanwälte
- Niedergelassene europäische Rechtsanwälte
- Wirtschaftsprüfer
- Vereidigte Buchprüfer (geschlossener Beruf)
- Partnerschaftsgesellschaften mit ausschließlichen Partnern der Nummern 1-6
- Steuerberatungsgesellschaften
- Rechtsanwaltsgesellschaften
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- Buchprüfungsgesellschaften
Hinweis
Für den obigen Personenkreis bezieht sich die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung nicht nur auf das deutsche Steuerrecht, sondern auch auf das Abgabenrecht fremder Staaten (§ 12 StBerG).
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