Durch Insolvenz des Mandanten kann es zu Auskunfts- und Herausgabeansprüchen von (vorläufigen) Insolvenzverwaltern kommen.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Von einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter spricht man, wenn Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters bedürfen.
Nach Ansicht des Steuerberaterverbandes Düsseldorf, steht dem Steuerberater noch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die fälligen Forderungen durch die Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens in ihrer Art und Durchsetzbarkeit sich nicht ändern.
Wird gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, spricht man von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter; § 21 (2) Nr. 2 Alt. 1 InsO.
Hingegen sollte sich der Steuerberater nicht auf das Zurückbehaltungsrecht bei einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter berufen, da er nicht befugt ist, auf alte Forderungen des Steuerberaters zu leisten. Dies wäre eine masseschmälernde Handlung, die schadensersatzpflichtig machen könnte. Die Gerichte gewichten das Sicherungsinteresse des Insolvenzverwalters höher als das Interesse des Steuerberaters.
Eröffnetes Insolvenzverfahren
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten führt dazu, dass der Steuerberatungsvertrag grundsätzlich erlischt; §§ 115, 116 InsO, es sei denn, der Insolvenzverwalter macht von seinem Wahlrecht auf Fortsetzung des Steuerberatungsvertrages Gebrauch; § 103 InsO. In diesem Fall gelten die vertraglichen Regelungen weiter und auch das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters bleibt unberührt.
Erlischt jedoch der Steuerberatungsvertrag und verlangt der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Unterlagen des insolventen Mandanten, so kann der Steuerberater nach ständiger Rechtsprechung kein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen der Handakte (z.B. Belege) und auch an den Buchführungsdaten geltend machen. Der Steuerberater wird ein Insolvenzgläubiger mit seinen Forderungen und ist letztlich den anderen Insolvenzgläubigern gleichgestellt.
Möglich sind noch das Zurückbehaltungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht an den eigenen Arbeitsergebnissen. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse Zug um Zug gegen Ausgleich seiner Honorarforderung verlangen; § 320 (1) S. 1 BGB. Nicht unter diese Möglichkeit fallen die Buchführungsdaten des EDV-Systems. Sie sind herauszugeben.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Offenlegungspflicht und Insolvenz
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Offenlegungspflicht und Insolvenz (Gesellschaftsrecht) aus unserem Online-Kurs Handels- & Gesellschaftsrecht interessant.
-
Der Insolvenzverwalter
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Der Insolvenzverwalter (Einführung in das Insolvenzrecht) aus unserem Online-Kurs Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) interessant.