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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters

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Mit Beendigung des Mandats wird der Steuerberater vom Auftraggeber regelmäßig auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen. Der Vertrag zwischen Mandanten und Steuerberater ist üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§§ 675, 611 BGB) zu qualifizieren. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden einzelne Vorschriften des Auftragsrechts nach §§ 662 ff. BGB Anwendung, namentlich auch der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Danach hat der Steuerberater alles, „was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben“.

Aber was ist, wenn der Steuerberater noch Forderungen gegenüber dem Mandanten hat?

Dem Steuerberater steht nach §§ 273, 320 BGB bürgerlich-rechtlich und nach § 66 (3) StBerG berufsgesetzlich ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten zu, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Das gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist, weil es sich, z.B. um verhältnismäßig geringfügige Forderungen handelt.

 

Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts sind:

  1. Fälligkeit des Zahlungsanspruchs
    Beim Dienstvertrag ist dies die erfüllte Leistung und eine ordnungsgemäße Steuerberatungsrechnung nach § 9 StBVV.

  2. Konnexität des Rechtsverhältnisses
    Der Herausgabeanspruch des Mandanten und der Honoraranspruch des Steuerberaters beruhen auf demselben Rechtsverhältnis. Konnexität ist das Gegenseitigkeitsverhältnis, wenn die offene Forderung des Steuerberaters einerseits und der Herausgabeanspruch des Mandanten andererseits aus einem gegenseitigen Vertrag (§ 320 BGB) oder aus demselben Rechtsverhältnis (273 BGB) abzuleiten sind.

    Beispiel

    Die Jahresabschlusskosten 01 sind vom Mandanten beglichen, aber nicht die des Jahres 02. Nach einer Meinung dürfen nur die Unterlagen zum Jahresabschluss 02 zurückbehalten werden.


    Der Steuerberater wird argumentieren, es handle sich nicht um zwei Rechtsverhältnisse (01+02) sondern er habe nur einen Dienstvertrag mit dem Mandanten geschlossen, also ein Rechtsverhältnis.

    Im Zuge dieser Unsicherheit empfiehlt die Bundessteuerberaterkammer in ihren Hinweisen im berufsrechtlichen Handbuch, die Unterlagen herauszugeben, deren zugrunde liegende Forderungen beglichen sind und nur die Unterlagen zurückzubehalten, die Grundlage von nicht beglichenen Gebührenforderungen sind.