Kooperationen des Steuerberaters waren im Einzelfall oder auf Dauer mit allen Angehörigen der Freien Berufe (Definition § 1 Abs. 2 PartGG), mit Ausnahme der Annahme von gemeinschaftlichen Aufträgen möglich. Das galt auch für von diesen Personen gebildete Berufsausübungsgemeinschaften; § 56 (5) StBerG a.F. Das konnten auch Arbeitsgemeinschaften sein.
Kooperationen mit Gewerbetreibenden waren nicht zulässig.
Für alle zulässigen Kooperationen waren die Steuerberater verpflichtet, sicherzustellen, dass bei der Kooperation die Berufspflichten eingehalten werden. Ist das nicht gewährleistet, musste die Kooperation unverzüglich beendet werden.
Kooperationsfähige Freie Berufe sind:
- Ärzte
- Architekten
- Beratende Volks- und Betriebswirte
- Bildberichterstatter
- Dipl. Psychologen
- Dolmetscher
- Erzieher
- Handelschemiker
- Hebammen
- Heilmasseure
- Heilpraktiker
- Ingenieure
- Journalisten
- Krankengymnasten
- Künstler
- Lehrer
- Lotsen
- Mitglieder von Rechtsanwaltskammern
- Patentanwälte
- Sachverständige (hauptberuflich)
- Schriftsteller
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
- Tierärzte
- Übersetzer
- Vereidigte Buchprüfer
- Wirtschaftsprüfer
- Wissenschaftler
- Zahnärzte
Die Aufzählung dürfte Ihnen aus § 18 EStG bekannt sein.
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