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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Partnerschaftsgesellschaft

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Partnerschaftsgesellschaft

Für die Freien Berufe gibt es diese Rechtsform für eine gemeinsame Berufsausübung. Geregelt ist sie im Partnerschaftsgesetz (PartGG). Es handelt sich um eine Personengesellschaft, die aber keine Handelsgesellschaft darstellt und auch kein Handelsgewerbe ausübt. Sie ist ein selbständiges Rechtssubjekt durch Verweis in § 7 (2) PartGG auf § 124 HGB. Sie ist damit rechts-, partei- und grundbuchfähig.

Die Partnerschaftsgesellschaft, für die ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nötig ist (§ 3 PartGG) entsteht im Verhältnis zu Dritten mit Eintragung in das Partnerschaftsregister; § 7 PartGG.

Man unterscheidete die einfache und qualifizierte Partnerschaftsgesellschaft. Die einfache Partnerschaftsgesellschaft war nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt; §§ 3 Nr. 2, 56 (1) StBerG. Ihre Gesellschafter konnten nur natürliche Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 StBerG, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Mitgliedern von Rechtsanwalts- und Patentanwaltskammern. Eine GmbH & Co. Partnerschaft konnte es demnach nicht geben; § 1 (1) S. 3 PartGG a.F.

Eine qualifizierte Partnerschaftsgesellschaft lag vor, wenn sie auch als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist; § 49 (1) StBerG a.F. Sie muss auch neben dem Zusatz „Partner“ oder „Partnerschaft“ auch die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.

Nach § 2 PartGG muss der Name der Partnerschaft mindestens den Namen eines Partners und den Zusatz „Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie alle in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

Beispiel

Meier & Partner, Steuerberater und Rechtsanwalt

Merke

Gesellschaften einer anderen Rechtsform dürfen nach der Rechtsprechung die Zusätze „Partner“ oder „Partnerschaft“ nicht führen, soweit sie nach dem Inkrafttreten des PartGG gegründet oder umbenannt wurden. So sollen Verwechslungen mit der Partnerschaftsgesellschaft vermieden werden.

Auf die Partnerschaft sind die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft (§ 705 ff. BGB) anzuwenden, soweit im PartGG nichts anderes bestimmt ist. So wird im § 6 (3) PartGG für die Rechtsverhältnisse untereinander auf die Vorschriften des HGB verwiesen.

Die Partner müssen zudem in der Partnerschaftsgesellschaft tätig und damit aktiv sein; z.B. § 4 (2) PartGG. Verliert ein Partner seine Zulassung zum ausgeübten Freien Beruf in der Partnerschaft, so scheidet er aus der Partnerschaftsgesellschaft aus; § 9 PartGG.

Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet den Gläubigern das Partnerschaftsvermögen (§ 8 PartGG) und daneben die Partner als Gesamtschuldner.

Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung des Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; § 8 (2) PartGG. Nach § 67a (2) StBerG a.F. bedarf dies allerdings einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Auftraggebers, die keine anderen Erklärungen enthalten darf.

 

Ausscheiden

Zum Ausscheiden des Partners aus der Partnerschaft bei deren Fortbestand führen; § 9 (4) PartGG:

  • Verlust der erforderlichen Zulassung zum Freien Beruf eines Partners
  • Tod eines Partners
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners
  • Kündigung eines Partners

Die Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft ist nicht vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Beteiligung an Dritte vererblich ist, die Partner sein können.

 

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) wurde Mitte 2013 als Alternative zur LLP (Limited Liability Partnership) eingeführt.

Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene erhöhte Berufshaftpflichtversicherung unterhält; § 8 (4) PartGG. Die Mindestversicherungssumme betrug nach § 67 (2) StBerG a.F. eine Million Euro je Versicherungsfall, bei Verwendung von AAB mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme; § 67a (1) Nr. 2 StBerG a.F. Die Haftung eines Partners mit dem Privatvermögen ist dann ausgeschlossen. Diese Regelung bezieht sich nur auf eine Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung, für andere Verbindlichkeiten bleibt die gesamtschuldnerische und persönliche Haftung der Partner bestehen.

Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Beispiel

Meier & Partner mit beschränkter Berufshaftung, Steuerberater und Rechtsanwalt