Als Gebührenarten kommen infrage:
- Wertgebühr
- Zeitgebühr
- Betragsrahmengebühr
Alle drei Gebührenarten haben von-bis-Werte, z.B. 1/10 bis 6/10. Der Steuerberater hat bei einem Gebührenrahmen die Gebühr unter Beachtung von:
- Art der Aufgabe
- Schwierigkeit der Tätigkeit
- Wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
- Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
- Zeitaufwand für die Bearbeitung
- Haftungsrisiko
nach billigem Ermessen gem. § 11 StBVV zu bestimmen. Dieser Punkt ist bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber oft streitig. Dazu wird das Gericht ein Gutachten eines Sachverständigen beauftragen, was die Prozesskosten für die unterlegene Partei erhöhen wird.
Während die Gerichte früher die Mittelgebühr als sachgerechte Ermessensentscheidung ansahen und nur bei ihrer Überschreitung eine konkrete Darlegungs- und Beweislast beim Steuerberater sahen, gibt es auch Gerichtsentscheidungen, die vom Steuerberater bei Überschreitung der Mindest-Gebühr eine konkrete Darlegungs- und Beweislast vom Steuerberater verlangen.
Eine absolute Mindestgebühr (früher 10 €) gibt es seit 2016 nicht mehr.
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