Die Zeitgebühr nach § 13 StBVV kommt nur bei wenigen Tätigkeiten zur Anwendung, da die quantitative Größe „Zeit“ sowohl für den Steuerberater wie für den Auftraggeber nicht kalkulierbar ist.
Die Zeitgebühr bezieht sich auf eine angefangene halbe Stunde und hat seit dem 1.7.2020 einen Rahmen von 30 € bis 75 €. Der Steuerberater hat auch hier eine für die Tätigkeit angemessenen Halb-Stundensatz zu bestimmen, wobei - wie in der Praxis oft üblich - der Halb-Stundensatz nicht nach der Qualifikation der Mitarbeiter zu differenzieren ist. Maßstab soll die Schwierigkeit der Tätigkeit sein. Auch darüber wird in Honorarprozessen oft gestritten.
Anwendung findet die Zeitgebühr beispielsweise bei:
- Teilnahme an steuerlichen Prüfungen
- Prüfung von Steuerbescheiden
- Einrichtung der Buchführung
Sie darf auch hilfsweise bei anderen Tätigkeiten angewendet werden, wenn keine Anhaltspunkte für einen Gegenstandswert vorliegen; § 13 Nr. 2 StBVV. So z.B. bei telefonischer Beratung.
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