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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Wertgebühr

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Wertgebühr

Innerhalb der Einzelvergütungen nach den §§ 21 bis 46 StBVV ist die Wertgebühr nach § 10 StBVV die bedeutsamste Gebührenart.

Die Wertgebühr ergibt sich, indem man sie aus dem jeweiligen Gegenstandswert für die Tätigkeit der Ermittlung der Einkünfte  (z.B. der höheren Summe der Einnahmen oder Werbungskosten innerhalb von Überschusseinkünfte des § 27 StBVV) ermittelt, die zutreffende Tabelle wählt und den angemessenen Gebührensatz bestimmt.

Im Anhang zur StBVV sind vier Tabellen (A bis D):

  • Tabelle A: Beratungstabelle
  • Tabelle B: Abschlusstabelle
  • Tabelle C: Buchführungstabelle
  • Tabelle D: Landwirtschaftliche Tabelle

Beispiel

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Die Werbungskosten bei einem V+V-Objekt (§ 27 StBVV) betragen 25.000 €, die Einnahmen 15.000 €. Der höhere Wert bestimmt den Gegenstandswert, also 25.000 €. In der Tabelle A ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 25.000 € einen Gebührenrahmen von 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr (10/10) nach Tabelle A. Das wären 806 €. 1/20 = wären 40,30 €; 12/20 = 483,60 €. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die angemessene Gebühr zu bestimmen.

 

Hinweis

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Ausweislich der Protokolle wird gelegentlich nach den Tabellen A bis D der StBVV gefragt. Sie sollten sich daher die vier Tabellen und ihren Anwendungsbereich gut einprägen.