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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Steuerberater-Vergütungsverordnung

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Steuerberater-Vergütungsverordnung

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Am 1.4.1982 ist die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) als erste gesetzliche Gebührenregelung für den steuerberatenden Beruf in Kraft getreten. Seitdem hat es einige Änderungen gegeben, so auch die Umbenennung in Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) am 20.12.2012.

Hinweis

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Sehr aktuelles Thema auch im Rahmen der Prüfungsrunden in der mündlichen StB-Prüfung.

Anwendungsbereich der StBVV

Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 33 StBerG) eines Steuerberaters mit Sitz im Inland handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB in der Ausgestaltung eines Dienst- oder Werkvertrages. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so sprechen § 612 (2) BGB und § 632 (2) BGB von der „üblichen Vergütung“. Die StBVV regelt die übliche Vergütung. Ergänzend wird in § 64 (1) StBerG ausgeführt, dass die Höhe der Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen dürfen.

Verbindlich ist die StBVV für die Vorbehaltsaufgaben (§ 1 StBVV) von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und den Steuerberatungsgesellschaften; §§ 3 Nr. 1, 33, 64 StBerG. Verbindlich ist die Anwendung für den steuerlichen Berater, nicht jedoch aus Sicht des Mandanten.

Bei Doppelqualifikationen (z.B. StB + WP) besteht ein Wahlrecht, in welchem Beruf sie die Hilfeleistung in Steuersachen erbringen und abrechnen wollen.

Für andere Berufe, die zulässiger Weise geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, gilt die StBVV nicht. Also nicht für reine Wirtschaftsprüfer oder Lohnsteuerhilfevereine. Rechtsanwälte haben nach § 35 RVG die StBVV entsprechend anzuwenden.

Hinweis

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Wie zahlreichen Protokollen von mündlichen Prüfungen zu entnehmen ist, will der Prüfer bei Fragen nach der Vergütung der Tätigkeit eines StB sehr häufig wissen, wie der Steuerberater z. B. eine Anlageberatung abrechnet.
Ausgangspunkt der Antwort: § 1 StBVV i. V. m. § 33 StBerG: Vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, abzurechnen ist die übliche Vergütung nach § 612 BGB, § 632 BGB (regelmäßig anhand von Stundensätzen). Der Steuerberater kann jedoch eine Vergütung in Anlehnung an die StBVV vereinbaren oder die StBVV durch eine Vereinbarung für anwendbar erklären.


Vergütungsarten

Die StBVV kennt die Vergütungsarten:

  • Einzelvergütung §§ 21-46 StBVV
  • Pauschalvergütung § 14 StBVV