In § 14 StBVV ist für wiederkehrende Tätigkeiten alternativ zur für den Steuerberater aufwendigeren Einzelberechnung auch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung möglich. Die Pauschalvergütung soll daher eine Vereinfachung darstellen.
Für bestimmte Tätigkeiten ist die Pauschalvergütung allerdings ausgeschlossen; § 14 (2) StBVV:
- die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
- die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
- die in § 23 genannten Tätigkeiten;
- die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
- die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
Formales
Die Vereinbarung über die Pauschalvergütung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen.