Steuerberater mit beruflicher Niederlassung im jeweiligen Kammerbezirk der Steuerberaterkammer sind beitragspflichtige Pflichtmitglieder; § 74 StBerG. Zu den Mitgliedern gehören auch die Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz im jeweiligen Kammerbezirk. Darüber hinaus sind Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuerberater sind, z.B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und besonders befähigte Kräfte.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten; § 79 StBerG. Neben den Beiträgen finanziert sich die Kammer durch Gebühren (z.B. für Zulassung zur Steuerberaterprüfung).
Bei den Steuerberaterkammern handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Aufgabe die berufliche Selbstverwaltung haben.
Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst; § 78 StBerG. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen die Steuerberaterkammern der Staatsaufsicht; § 88 StBerG. Das sind Landesfinanzminister bzw. Landessenatoren. Für die Bundessteuerberaterkammer ist es das Bundesfinanzministerium.
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