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BGB (Mündliche Prüfung) - Erbnachfolge bei Personengesellschaften

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BGB (Mündliche Prüfung)

Erbnachfolge bei Personengesellschaften

Ein Sonderproblem stellt die Erbnachfolge bei Personengesellschaften dar, da sich hier Fragen des Erb- und des Gesellschaftsrechts überschneiden.

Die Auswirkungen des Versterbens eines Gesellschafters können auf unterschiedliche Art geregelt werden.

Fortsetzungsklausel 

Im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft kann geregelt werden, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft fortgesetzt wird (sog. Fortsetzungsklausel).

Gemäß § 727 Abs. 1 BGB wird eine GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird. Der Regelfall des § 727 BGB ist somit dispositiv, d.h. eine andere Regelung kann durch eine entsprechende Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Stirbt also ein Gesellschafter einer GbR, kann diese durch die anderen Gesellschafter weitergeführt werden. Dabei fallen die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 BGB, sog. Anhaftung).

Je nach Ausgestaltung der Fortsetzungsklausel können die Erben des verstorbenen Gesellschafters die diesem gemäß §§ 738 – 740 BGB zustehenden Abfindungsansprüche geltend machen. Diese gehen mit dessen Tod auf die Erben über (§ 1922 BGB).

Bei Personengesellschaften in Form der OHG oder KG führt das Versterben eines Gesellschafters grundsätzlich nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschafter scheidet hier durch seinen Tod aus der Personenhandelsgesellschaft aus (vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den anderen Gesellschaftern zu (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Gesellschaft wird also nicht aufgelöst und somit ist bei diesen Gesellschaftsformen keine Fortsetzungsklausel notwendig.

Die Erben des verstorbenen und somit ausgeschiedenen Gesellschafters rücken hier nicht in die Gesellschafterstellung nach. Sie erhalten jedoch i.d.R. einen Abfindungsanspruch, der im Gesellschaftsvertrag geregelt oder auch ausgeschlosssen werden kann oder sich ggf. auch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben kann. Um einen Erben ggf. den Eintritt in den Gesellschaftsvertrag zu verschaffen, gibt es verschiedene Regelungsmöglichkeiten, z.B. die Vereinbarung einer sog. Eintritts- oder Nachfolgeklausel und ggf. einer sog. qualifizierten Nachfolgeklausel.

Eintrittsklausel

Wird vereinbart, dass nach dem Tod eines Gesellschafters dessen Erbe oder ein vom Erblasser bestimmter Dritter das Recht hat, an Stelle des Verstorbenen in die Gesellschaft einzutreten, liegt eine sog. Eintrittsklausel vor.

Bei einer solchen Klausel handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB, § 331 BGB), die auf den Todesfall des Erblassers abgeschlossen wurde. Nach dem Tod des Erblassers hat der Dritte also das Recht, in die Gesellschaft einzutreten. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Nimmt der Erbe sein Recht wahr, erfolgt dies durch Rechtsgeschäft unter Lebenden.

(Einfache) Nachfolgeklausel

Bei der (einfachen) Nachfolgeklausel tritt der Erbe, ein Miterbe oder ein Dritter als Rechtsnachfolger des Verstorbenen in die Gesellschaft ein. Der Nachfolger erhält direkt den Gesellschaftsanteil und nicht nur einen Anspruch darauf.

Der Gesellschaftsanteil wird durch eine solche Klausel vererblich und somit kommt Erbrecht zur Anwendung. Tritt der Erbfall ein, richtet sich die Erbfolge danach, wer zu diesem Zeitpunkt erbberechtigt ist. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Anteil der Nachfolger Erbe wird, sondern nur, dass er Erbe wird. Wird in einer Nachfolgeklausel eine Person benannt, die nicht (mehr) Erbe des Verstorbenen wird, kommt gem. § 140 BGB die Umdeutung der Nachfolgeklausel in eine Eintrittsklausel in Betracht.

Bei mehreren Erben gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 2032 BGB), d.h. die Erben erwerben den Gesellschaftsanteil als Erbengemeinschaft. Allerdings wird hier der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gebrochen, da eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft nicht an einer Personengesellschaft beteiligt sein kann. Im Wege der Sonderrechtsnachfolge erwirbt jeder Erbe einen Gesellschaftsanteil als Einzelner, entsprechend seiner Beteiligung am Nachlass. Die Anteile werden also unmittelbar geteilt und jeder Erbe wird somit automatisch Gesellschafter.

Qualifizierte Nachfolgeklausel 

Es ist ebenso möglich, dass eine Nachfolgeklausel nicht alle Erben zum Nachfolger bestimmt, sondern lediglich einen bzw. einzelne Erben (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel).

In diesem Fall treten lediglich die Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Stellung als Gesellschafter ein, die explizit in der Klausel benannt sind. Alle anderen Erben sind somit von der Sonderrechtsnachfolge ausgeschlossen.

Es ist davon auszugehen, dass die in der Klausel Begünstigten in die gesamte Gesellschafterstellung eintreten, was zur Folge haben kann, dass der vererbte Gesellschaftsanteil des Begünstigten den Anteil der Erbquote aus dem Nachlass übersteigt. Den anderen Erben steht hier kein Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft zu, sie können aber ggf. im Innenverhältnis gegen die von der Klausel Begünstigten einen Ausgleich haben (§ 242 BGB sowie §§ 2050 ff. BGB analog).