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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen:

Komplett nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Wir behandeln im Folgenden

  • Aufwendungen für Gästehäuser,
  • Aufwendungen für Jagd und Fischerei,
  • Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer
  • Hinterziehungszinsen.

Aufwendungen für Gästehäuser

Diese sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Im Wortlaut heißt es, dass es sich um Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbung oder Unterhaltung von Personen dienen, soweit sie nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, handeln muss (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG).

Beispiel

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Herr Müller ist Inhaber eines Unternehmens in München und besitzt zudem eine kleine Jagdhütte in den Bayerischen Alpen, etwa 100 Kilometer von seinem Betrieb entfernt. Diese Hütte nutzt er gelegentlich, um Geschäftspartner und potenzielle Kunden in einem informellen Rahmen zu empfangen und zu bewirten. Im Rahmen eines solchen Treffens organisiert Herr Müller ein Wochenende, bei dem er neben der Bewirtung auch verschiedene Freizeitaktivitäten wie Wandern und Jagd anbietet.

Steuerliche Betrachtung: Die Kosten für die Bewirtung und Unterbringung in der Jagdhütte, einschließlich aller damit verbundenen Aufwendungen wie Lebensmittel, Getränke und eventuelle Aktivitäten, sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies liegt daran, dass die Hütte sich außerhalb des Orts des Betriebs befindet und primär der Bewirtung und Unterhaltung von Nicht-Arbeitnehmern dient. Selbst wenn diese Ausgaben dazu beitragen, Geschäftsbeziehungen zu pflegen und potenzielle Aufträge zu generieren, erkennt das Finanzamt sie nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben an.

Dokumentation: Es ist wichtig, dass Herr Müller diese Ausgaben genau dokumentiert und in seiner Buchhaltung korrekt verbucht, um bei steuerlichen Prüfungen nachweisen zu können, dass sie korrekt als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wurden.

Aufwendungen für Jagd und Fischerei

Aufwendungen für Jagd und Fischerei sowie für Segeljachten oder Motorjachten als auch die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Beispiel

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Frau Schmidt ist die Geschäftsführerin einer mittelständischen Marketingagentur, die sich auf Luxusgüter spezialisiert hat. Sie nutzt regelmäßig eine gemietete Motorjacht, um ausgewählte Kunden und Geschäftspartner zu empfangen. Während dieser Ausflüge auf dem Wasser bietet sie Catering an Bord an, das von einem renommierten lokalen Restaurant geliefert wird. Diese Veranstaltungen sind Teil ihrer Strategie, Geschäftsbeziehungen zu pflegen und neue Kunden zu gewinnen.

Steuerliche Betrachtung: Obwohl die Nutzung der Yacht und die damit verbundenen Bewirtungsaufwendungen direkt im Zusammenhang mit Frau Schmidts Geschäftstätigkeit stehen, sind diese Ausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies schließt nicht nur die Mietkosten für die Yacht ein, sondern auch alle Aufwendungen für die Bewirtung der Gäste während der Ausflüge.

Dokumentation und steuerliche Folgen: Frau Schmidt muss sicherstellen, dass diese Ausgaben korrekt in ihrer Buchführung erfasst und nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei einer steuerlichen Prüfung wäre es wichtig, nachweisen zu können, dass diese Regeln beachtet wurden, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer und die Home-Office Pauschale, § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber auf veränderte Arbeitsrealitäten reagiert und die steuerlichen Regelungen für häusliche Arbeitszimmer sowie Homeoffice-Pauschalen ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neu gefasst. Die wesentlichen Änderungen, die im ausführlichen BMF-Schreiben vom 15. August 2023 dargelegt sind, umfassen ein neues Wahlrecht und die Einführung einer Tagespauschale.

Wahlrecht zwischen tatsächlichem Kostenabzug und Jahrespauschale

Erwerbstätige, deren häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können ab 2023 wählen, ob sie:

  • die tatsächlich angefallenen Raumkosten in unbeschränkter Höhe oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.

Diese Regelung findet sich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG. Die Jahrespauschale ist jedoch monatsweise zu kürzen, wenn das Arbeitszimmer nicht durchgehend im Jahr als Tätigkeitsmittelpunkt genutzt wurde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).

Die neue Tagespauschale

Ab 2023 können Erwerbstätige ohne einen häuslichen Tätigkeitsmittelpunkt eine Tagespauschale von 6 EUR, maximal jedoch 1.260 EUR pro Jahr, beanspruchen, wie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG festgelegt. Diese Pauschale ist auch dann anwendbar, wenn der Erwerbstätige teilweise außer Haus arbeitet, sofern ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG). Die Tagespauschale kann für Tage geltend gemacht werden, an denen überwiegend zuhause gearbeitet wird, selbst wenn kein abgeschlossenes häusliche Arbeitszimmer vorhanden ist.

Abgeltungswirkung und Aufzeichnungen

Die Tagespauschale erfordert genaue Aufzeichnungen über die Arbeitstage zu Hause, um beim Finanzamt glaubhaft gemacht werden zu können. Kosten für Arbeitsmittel sind von der Tagespauschale nicht abgedeckt und können zusätzlich abgezogen werden.

Beispiel

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Frau Müller ist freiberufliche Grafikdesignerin und hat ihr Arbeitszimmer in ihrer Wohnung eingerichtet. Sie verwendet dieses Zimmer ausschließlich für ihre berufliche Tätigkeit, hat jedoch auch einen Arbeitsplatz in einem Co-Working Space, den sie ebenfalls nutzt.

Steuerliche Situation:

Das Arbeitszimmer von Frau Müller ist nicht der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung, da sie auch außerhalb arbeitet. Deshalb kann sie nicht alle tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer absetzen, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr. Diese Regelung ermöglicht es ihr, ohne detaillierte Einzelnachweise der Kosten einen Pauschalbetrag geltend zu machen.

Berechnung der Pauschale:

Frau Müller hat das Arbeitszimmer regelmäßig genutzt. Sie kann sie den vollen Pauschalbetrag von 1.260 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben abziehen.

Anpassung bei Änderungen während des Jahres:

Nehmen wir an, Frau Müller beginnt erst im April des Jahres, ihr häusliches Arbeitszimmer zu nutzen, da sie zuvor ausschließlich im Co-Working Space gearbeitet hat. Die Pauschale würde dann um drei volle Kalendermonate (Januar bis März) reduziert, da die Voraussetzungen für die Nutzung des Arbeitszimmers in diesen Monaten nicht vorlagen. Das bedeutet eine Reduzierung um drei Zwölftel von 1.260 Euro, also um 315 Euro, was einen abzugsfähigen Betrag von 945 Euro für das Jahr ergibt.

Hinterziehungszinsen

Zinsen für hinterzogene Steuern nach § 235 AO sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG).