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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen:

Komplett nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Wir behandeln im Folgenden

  • Aufwendungen für Gästehäuser,
  • Aufwendungen für Jagd und Fischerei,
  • Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer
  • Hinterziehungszinsen.

Aufwendungen für Gästehäuser

Diese sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sie sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden. Im Wortlaut heißt es, dass es sich um Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbung oder Unterhaltung von Personen dienen, soweit sie nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, handeln muss (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG).

Aufwendungen für Jagd und Fischerei

Aufwendungen für Jagd und Fischerei sowie für Segeljachten oder Motorjachten als auch die hiermit zusammenhängenden Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen nur dann unbegrenzt als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG). Sofern dies nicht erfüllt ist, jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1250 € abzugsfähig.

Hinterziehungszinsen

Zinsen für hinterzogene Steuern nach § 235 AO sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG).

Unterschied zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen 

Für die steuerliche Gewinnermittlung unterscheidet man zwischen bilanziellen und außerbilanziellen Korrekturen.

Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe erfolgt die bilanzielle Anpassung der Handelsbilanz an die Regeln der Steuerbilanz. Innerhalb der Steuerbilanz können nur bilanzierte Wirtschaftsgüter korrigiert werden. In der zweiten Stufe der Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgen außerbilanzielle Korrekturen außerhalb der doppelten Buchführung durch Hinzurechnungen oder Kürzungen.

Zur Wiederholung hier noch einmal die Verbuchung von reinen Betriebsausgaben, welche sofort als Aufwand erfasst werden: 

Bewirtungsaufwand/Aufwendungen für Geschenke/etc. an Bank/Verbindlichkeiten.