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Aufwendungen für Geschenke

Aufwendungen für Geschenke

Für die Abzugsfähigkeit von Geschenkaufwendungen gilt die folgende Regel. Sachgeschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 2 bis 4 EStR). Ab dem 01.01.2024 ist diese Freigrenze auf 50 € erhöht.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDie obige Regelung gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde. Bei Geschenken an Arbeitnehmer gilt eine andere Regelung. Diese sind zwar abzugsfähig, unterliegen jedoch beim Empfänger der Lohnsteuerpflicht, da die Geschenke als Sachbezug zum Arbeitslohn zählen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Unternehmer Fritz aus Erkenschwick schenkt seinem Geschäftsfreund Karl zu Weihnachten stets eine Flasche Rotwein im Werte von 20 € und bucht dies einzeln und getrennt von seinen sonstigen Betriebsausgaben. Da die Freigrenze von 35 € (bzw. 50 € ab dem 01.10.2024) unterschritten wird, darf das Geschenk im Werte von 20 € als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Gesonderte Aufzeichnungspflicht

Man beachte den § 4 Abs. 7 EStG. Hier wird verlangt, dass u.A. die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Geschieht dies nicht, sind sie komplett nicht abzugsfähig, selbst wenn die Freigrenze von 35 € (und ab dem 01.01.2024 von 50 €) nicht überschritten wird!

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Unternehmer Fritz aus Erkenschwick schenkt seinen Geschäftsfreunden stets eine Flasche Rotwein im Werte von 20 € zu Weihnachten, zeichnet dies aber nicht gesondert auf.

Die Kosten der Flaschen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zwar ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht verletzt, denn die Anschaffungskosten der Flaschen liegen unter der Freigrenze von 35 € (und später 50 €), allerdings ist § 4 Abs. 7 EStG einschlägig, der Betriebsausgabenabzug also ausgeschlossen.