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Aufwendungen für Geschenke
Für die Abzugsfähigkeit von Geschenkaufwendungen gilt die folgende Regel. Sachgeschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 2 bis 4 EStR). Ab dem 01.01.2024 ist diese Freigrenze auf 50 € erhöht.
Merke
Beispiel
Gesonderte Aufzeichnungspflicht
Man beachte den § 4 Abs. 7 EStG. Hier wird verlangt, dass u.A. die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Geschieht dies nicht, sind sie komplett nicht abzugsfähig, selbst wenn die Freigrenze von 35 € (und ab dem 01.01.2024 von 50 €) nicht überschritten wird!
Beispiel
Die Kosten der Flaschen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zwar ist § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht verletzt, denn die Anschaffungskosten der Flaschen liegen unter der Freigrenze von 35 € (und später 50 €), allerdings ist § 4 Abs. 7 EStG einschlägig, der Betriebsausgabenabzug also ausgeschlossen.
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