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Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögensvergleich

Den allgemeinen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG haben

  • Land- und Forstwirte anzustellen, die zur Buchführung verpflichtet sind,
  • Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen sowie
  • Freiberufler, die freiwillig Bücher führen

als Gewinnermittlungsart anzuwenden.

Man versteht unter dem Begriff des „Gewinns“ den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Entnahmen sind hierbei alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), welche der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Das Schema der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich lautet wie folgt:

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenBetriebsvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) am Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs
- Betriebsvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres
= Unterschiedsbetrag (= Reinvermögensänderung)
+ Entnahmen
- Einlagen
= Ergebnis des Wirtschaftsjahres
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
- steuerfreie Betriebseinnahmen
= Gewinn/Verlust

Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel:
Einzelunternehmer Wilhelm aus München-Schwabing hat am 31.12. ein Betriebsvermögen in Höhe von 300.000 €. Im folgenden Wirtschaftsjahr entnimmt er der Firmenkasse 50.000 € in bar. Darüber hinaus überträgt er ein Grundstück aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, der Einlagewert liegt bei 200.000 €. Am Ende des Jahres beträgt das Betriebsvermögen 550.000 €.

Ermittle den Gewinn nach allgemeinem Betriebsvermögensvergleich.

Man rechnet folgendermaßen:

Betriebsvermögen Ende des Wirtschaftsjahres550.000 €
- Betriebsvermögen Ende des Vorjahres- 300.000 €
+ Entnahmen50.000 €
- Einlagen- 200.000 €
= Gewinn des Wirtschaftsjahres= 100.000 €

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenEine Entnahme ist also gewinnerhöhend zu verbuchen, eine Einlage entsprechend gewinnmindernd.

Betriebseinnahmen

Im Unterschied zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) fehlt für die Betriebseinnahmen die gesetzliche Regelung. Der Begriff der Betriebseinnahmen wird per BFH-Rechtsprechung auf Grundlage des Begriffs der Betriebsausgaben und der Einnahmen bei den Überschusseinkünften ( § 8 EStG) ausgelegt.

Zu den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG) zählen insbesondere

  • zugeflossene Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Erlöse aus Hilfsgeschäften, so zum Beispiel beim Verkauf von Anlagevermögen,
  • Erstattung betrieblicher Steuern wie z.B. Gewerbesteuer oder Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark,
  • Guthabenzinsen betrieblicher Konten,
  • Einnahmen aus der Vermietung betrieblicher Grundstücke,
  • Wert der Privatentnahmen, die sog. fiktive Betriebseinnahmen sind.

Betriebsausgaben

Zu den Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zählt man insbesondere

  • laufende Betriebskosten,
  • AfA auf Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
  • Zahlung betrieblicher Steuern wie z.B. der Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark,
  • betrieblich veranlasste Schuldzinsen.

Ausführliche Informationen zu den Betriebsausgaben erhalten Sie in diesem Video.

 

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen

Kommen wir nun zu den Entnahmen im Steuerrecht. Auf diese wird in den folgenden beiden Videos genauer eingegangen. 

Im ersten Video wird die private Pkw-Nutzungsentnahme behandelt.

 Im zweiten Video geht es um die Besteuerung von E-Fahrzeugen.

Unter einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ihre Bewertung erfolgt zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Merke

Hier klicken zum AusklappenUnter dem Teilwert versteht man wiederum jenen Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 EStG).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenMetzgermeister Schwarte entnimmt 20 Koteletts für seine Geburtstagsfeier. Der Einkaufspreis für die Koteletts beträgt pro Stück 3 €, der Verkaufspreis liegt bei 5 €. Er buchte eine Betriebsausgabe.

Die Entnahme erfolgt zum Teilwert. Im Bereich des Umlaufvermögens wird dieser durch die Wiederbeschaffungskosten ermittelt, hier also zum Tageswert. Damit erfolgt die Bewertung der Entnahme zu einem Teilwert von 3 € pro Stück. Es ist nicht zulässig, die Entnahme als Betriebsausgabe anzusehen, die Aufwandsbuchung muss also rückgängig gemacht werden. Hierdurch steigt der steuerpflichtige Gewinn im Beispiel um $\ 20 \cdot 3 = 60\ € $.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenHerbert Atom, Betreiber eines Stromkraftwerks, verbucht die Stromrechnung für seine private Villa als Betriebsausgabe. Der Stromverbrauch des Jahres lag bei 12.000 €.

Die Entnahme erfolgt zum Teilwert, der steuerpflichtige Gewinn steigt um 12.000 €.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenKfz-Meister Waldemar repariert mit seinem Lehrling Stefan das Auto seines Sohnes Hubert. Wie üblich, zahlt Hubert nur die Kosten für die angefallenen Materialkosten, nicht jedoch die Arbeitsstunden für seinen Vater und sonstiges Personal. Der Lohnsatz für Waldemar liegt bei 70 € pro Stunde, jener für den Lehrling Stefan bei 30 € pro Stunde. Die beiden brauchen für die Reparatur des Autos fünf Stunden. 

Es liegt eine Entnahme vor in Höhe von $\ 5 \cdot 30 = 150\ € $. Die Arbeitsleistung des Waldemar ist keine Entnahme.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenEin Entgelt für vom Unternehmer dem Betrieb zur Verfügung gestellte Produktionsfaktoren sind kein Aufwand, sondern vielmehr eine Gewinnverwendung. Deswegen steigt der steuerpflichtige Gewinn um 150 €.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenUnternehmer Ralph berechnet und bucht einen kalkulatorischen Unternehmerlohn von 40.000 € sowie 10 % kalkulatorische Zinsen auf das von ihm eingebrachte Kapital von 100.000 €.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenEs liegen bei kalkulatorischen Kosten keine Aufwendungen und keine Ausgaben vor, sondern lediglich Kosten. Kalkulatorische Kosten (= Opportunitätskosten) sind definiert als höchster entgangener Nutzen. Bei Anderskosten liegen Aufwendungen in anderer Höhe vor (z.B. kalkulatorische Abschreibungen), bei Zusatzkosten hingegen liegen gar keine Aufwendungen in anderer Höhe vor.

Im vorliegenden Fall des Beispiels 5 liegen bei den Buchungen in Wahrheit Entnahmen vor und keine Betriebsausgaben. Weder die 40.000 € noch die 10.000 € ($\ = 100.000 \cdot 0,1 $) führen zu einer Vermögensminderung. Der Gewinn steigt deswegen um 50.000 €.

Einlagen in das Betriebsvermögen

Nachfolgend sehen wir uns einige Beispiele zu Einlagen in das Betriebsvermögen an.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Inhaber einer Wertpapierhandelsagentur, Harry Zocker, legte Wertpapiere aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein. Die Anschaffungskosten der Wertpapiere lagen vor vier Jahren, im Mai 2012, bei 10.000 €. Die Wiederbeschaffungskosten liegen heute, zum Zeitpunkt der Einlage im Dezember 2016, bei 15.000 €. Gebucht hatte Harry sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 15.000 €.

Die Einlage ist nicht mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Satz 1 Buchst. a) EStG zu bewerten, weil nicht innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt. Vielmehr ist sie mit dem Teilwert, also den Wiederbeschaffungskosten von 15.000 € anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Es handelt sich nicht um einen sonstigen betrieblichen Ertrag, sondern vielmehr muss erfolgsneutral gegen das Eigenkapital gebucht werden. Der steuerpflichtige Gewinn sinkt daher um 15.000 €.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenCarlo Zocker, Inhaber einer Wertpapieragentur, entnimmt zehn Aktien und spendet sie seiner ehemaligen Universität, an der er vor vielen Jahren BWL studiert hatte. Der Buchwert der Aktien liegt bei 100 €, der Tageskurs am Tag der Entnahme bei 250 €. Bisher hatte Carlo nichts gebucht.

Einschlägig ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG. Die Entnahme darf deswegen zum Buchwert statt wie sonst üblich zum Teilwert erfolgen. Man hat keine Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn.

Bei Einlagen und Entnahmen wird nach § 4 Abs. 4a EStG nach Über- und Unterentnahme differenziert, was die folgende Abbildung zeigt:

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Spezialfall: Firmenfahrzeuge

Besonders wichtig ist der Spezialfall der Behandlung der Firmenfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Wenn der Steuerpflichtige ein Firmenfahrzeug nutzt und dieses zu mehr als 50 % beruflich nutzt, so tätigt er im Umfang der privaten Nutzung eine Entnahme. Diese ist anzusetzen

  • bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG)
    $\ \Rightarrow $ mit den Kosten für die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer
  • bei fehlender Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)
    $\ \Rightarrow $ mit der 1 % - Regelung.

Beim ordnungsgemäßen Fahrtenbuch müssen die Aufwendungen durch Belege und durch Notation der Verhältnisse der privaten zu den geschäftlichen Fahrten dokumentiert werden. Die 1 - % - Regelung besagt, dass die Kosten für das Auto komplett als Betriebsausgabe angesetzt werden können, dass aber im Gegenzug, um die private Nutzung abzudecken, der Betriebsertrag um 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Autos pro Monat erhöht wird.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Ernst aus Kettwig (NRW) weist folgende Aufwendungen nach: Benzin 935,60 €, Reparaturen für das Auto 920,28 €. Der Bruttolistenpreis lag zum Zeitpunkt der Anschaffung des Autos (3.3. des Jahres 01) bei 30.000 €, der Kaufpreis hingegen bei 20.000 €. Die Nutzungsdauer liegt bei vier Jahren. Welche buchhalterischen Konsequenzen sind am Ende des Jahres 01 zu ziehen?

Es sind abzugsfähig das Benzin und die Reparaturen sowie die Abschreibungen d.h. die Betriebsausgaben liegen bei $\ 935,60 + 920,28 + \frac {1}{4} \cdot \frac {10}{12} \cdot 20.000 = 6.022,55\ € $. Dem Ertrag hinzuzurechnen ist allerdings $\ 0,01 \cdot 10 \cdot 30.000 = 3.000\ € $.

Abschließend ein vertiefende Videos über die Fahrtenbuchmethode privater KFZ-Nutzung betrieblicher KFZ und ein weiteres im Bezug auf E-Fahrzeuge. 

 

 

Einlagen im Steuerrecht

Die beiden folgenden Videos gehen näher auf die Einlagen im Steuerrecht ein und behandeln unter anderem die Tatbestandsmerkmale, Ausprägungen und die Bewertung.