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Betriebsvermögen bei Kapitalgesellschaften
Da Kapitalgesellschaften als juristische Personen auch für Zwecke der Besteuerung als eigenständige Steuersubjekte ausgestaltet sind, gibt es kein Privatvermögen, denn juristische Personen haben keinen privaten Bereich.
Folglich stellen sämtliche Wirtschaftsgüter im Eigentum der Kapitalgesellschaft (auch wirtschaftliches
Eigentum) Betriebsvermögen dar.
Wirtschaftsgüter im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter können niemals Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft sein. Soweit diese Wirtschaftsgüter durch die Kapitalgesellschaft genutzt werden, liegen in der Regel Miet- oder Pachtverhältnisse vor, bei denen sich allenfalls Fragen nach verdeckten Einlagen oder einer Betriebsaufspaltung ergeben können.
Es existieren unterschiedliche Kapitalgesellschaften, nämlich beispielsweise die
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die
- Aktiengesellschaft.
Private oder betriebliche Nutzung
Eine private Nutzung ist bei Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaften nicht möglich. Sofern Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft von den Gesellschaftern privat genutzt werden sollten, so führt dies allenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Privates Vermögen der Gesellschafter führt andererseits durch eine betriebliche Nutzung im Dienst der Kapitalgesellschaft nicht zu Sonderbetriebsvermögen bei der Kapitalgesellschaft.
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