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Betriebsvermögen bei Kapitalgesellschaften

Betriebsvermögen bei Kapitalgesellschaften

Hinweis

Dieser Abschnitt bietet eine kurze Übersicht über das Betriebsvermögen und die grundlegenden Besonderheiten von Kapitalgesellschaften. Ziel ist es, einen ersten Überblick über dieses Thema zu geben und die wichtigsten Aspekte verständlich darzustellen. Eine detaillierte Behandlung der Kapitalgesellschaften sowie der spezifischen Besonderheiten des Betriebsvermögens erfolgt im dafür vorgesehenen Skriptteil zur Körperschaftsteuer. Dort werden die Themen vertieft und um weitere steuerliche Besonderheiten ergänzt.

Kapitalgesellschaften, wie z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), sind eigenständige juristische Personen und steuerlich als eigenständige Steuersubjekte ausgestaltet. Anders als bei natürlichen Personen gibt es bei Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre oder Privatvermögen, da juristische Personen keinen privaten Bereich haben.

Wesentliche Merkmale

  • Alle Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum der Kapitalgesellschaft befinden, zählen zum Betriebsvermögen (inkl. wirtschaftliches Eigentum).
  • Eine private Nutzung von Wirtschaftsgütern durch Gesellschafter führt steuerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), da eine Kapitalgesellschaft keine Vermögensgegenstände für private Zwecke bereithalten kann.

Beispiel

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft ein Einfamilienhaus und überlässt es einem Gesellschafter zu privaten Wohnzwecken ohne angemessene Gegenleistung, wird dies als vGA behandelt. Dabei wird steuerlich geprüft, ob ein fremdüblicher Mietpreis vereinbart wurde.

Wirtschaftsgüter im Eigentum von Gesellschaftern

Wirtschaftsgüter im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter können niemals Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft sein. Werden diese Wirtschaftsgüter von der Kapitalgesellschaft genutzt (z. B. durch Miet- oder Pachtverträge), entstehen regelmäßig Vertragsbeziehungen, bei denen auf Fremdvergleichsgrundsätze zu achten ist.

Mögliche Fallstricke

  • Verdeckte Einlagen: Wenn ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder zu nicht fremdüblichen Konditionen überlässt.
  • Betriebsaufspaltung: Liegt eine enge personelle und sachliche Verflechtung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter vor, kann eine Betriebsaufspaltung entstehen, die steuerliche Konsequenzen hat.

Arten des Betriebsvermögens bei Kapitalgesellschaften

Das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft umfasst sämtliche Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb eingesetzt werden. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen gibt es bei Kapitalgesellschaften keine Unterscheidung zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen – ein Wirtschaftsgut gehört entweder zum Betriebsvermögen oder nicht.

Typen von Wirtschaftsgütern

  • Abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter: z. B. Maschinen (abnutzbar) oder Grundstücke (nicht abnutzbar).
  • Materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter: z. B. Fahrzeuge (materiell) oder Softwarelizenzen (immateriell).
  • Langlebige und kurzlebige Wirtschaftsgüter: z. B. Gebäude (langlebig) oder Verbrauchsmaterialien (kurzlebig).

In der Bilanz werden die Wirtschaftsgüter entweder als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ausgewiesen.

Übertragung und Entnahme von Wirtschaftsgütern

Das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft kann auf verschiedene Weise entstehen oder verändert werden:

  • Erwerb durch Kauf: Die GmbH kauft ein Wirtschaftsgut, das automatisch Betriebsvermögen wird.
    Herstellung durch die Kapitalgesellschaft selbst: z. B. Bau einer Maschine.
  • Einlage eines Gesellschafters: Wirtschaftsgüter wie Grundstücke können durch Gesellschafter gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden.
  • Entnahme durch einen Gesellschafter: Wird ein Wirtschaftsgut durch einen Gesellschafter entnommen, scheidet es aus dem Betriebsvermögen aus. Hierbei müssen die stillen Reserven aufgedeckt werden, indem das Wirtschaftsgut nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem Teilwert (Marktwert) bewertet wird.

Steuerliche Besonderheiten und Fallstricke

Kapitalgesellschaften können wirtschaftlich riskante Investitionen tätigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass solche Handlungen stets dem Gewinnstreben der Gesellschaft dienen müssen. Andernfalls könnten steuerliche Konsequenzen entstehen:

  • Liebhaberei: Handelt die Gesellschaft nur im Interesse der Gesellschafter, können Investitionen, wie der Erwerb eines Einfamilienhauses, steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.
  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Tritt auf, wenn Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft von den Gesellschaftern zu privaten Zwecken genutzt werden, ohne dass ein angemessener Ausgleich erfolgt.

Beispiel

Ein Gesellschafter nutzt ein Fahrzeug der GmbH privat, ohne ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dies führt zu einer vGA, die steuerlich korrigiert werden muss.