Inhaltsverzeichnis
- Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich
- Betriebsvermögensvergleich
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
- Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich
- Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
- Entnahmen aus dem Betriebsvermögen
- Einlagen in das Betriebsvermögen
- Spezialfall: Firmenfahrzeuge
- Einlagen im Steuerrecht
Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich
Betriebsvermögensvergleich
Den allgemeinen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG haben
- Land- und Forstwirte anzustellen, die zur Buchführung verpflichtet sind,
- Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen sowie
- Freiberufler, die freiwillig Bücher führen
als Gewinnermittlungsart anzuwenden.
Man versteht unter dem Begriff des „Gewinns“ den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Entnahmen sind hierbei alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), welche der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Das Schema der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich lautet wie folgt:
Expertentipp
- Betriebsvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres
= Unterschiedsbetrag (= Reinvermögensänderung)
+ Entnahmen
- Einlagen
= Ergebnis des Wirtschaftsjahres
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
- steuerfreie Betriebseinnahmen
= Gewinn/Verlust
Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich
Beispiel
Einzelunternehmer Wilhelm aus München-Schwabing hat am 31.12. ein Betriebsvermögen in Höhe von 300.000 €. Im folgenden Wirtschaftsjahr entnimmt er der Firmenkasse 50.000 € in bar. Darüber hinaus überträgt er ein Grundstück aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, der Einlagewert liegt bei 200.000 €. Am Ende des Jahres beträgt das Betriebsvermögen 550.000 €.
Ermittle den Gewinn nach allgemeinem Betriebsvermögensvergleich.
Man rechnet folgendermaßen:
Betriebsvermögen Ende des Wirtschaftsjahres | 550.000 € |
- Betriebsvermögen Ende des Vorjahres | - 300.000 € |
+ Entnahmen | 50.000 € |
- Einlagen | - 200.000 € |
= Gewinn des Wirtschaftsjahres | = 100.000 €. |
Expertentipp
Betriebseinnahmen
Im Unterschied zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) fehlt für die Betriebseinnahmen die gesetzliche Regelung. Der Begriff der Betriebseinnahmen wird per BFH-Rechtsprechung auf Grundlage des Begriffs der Betriebsausgaben und der Einnahmen bei den Überschusseinkünften ( § 8 EStG) ausgelegt.
Zu den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG) zählen insbesondere
- zugeflossene Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen,
- Erlöse aus Hilfsgeschäften, so zum Beispiel beim Verkauf von Anlagevermögen,
- Erstattung betrieblicher Steuern wie z.B. Gewerbesteuer oder Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark,
- Guthabenzinsen betrieblicher Konten,
- Einnahmen aus der Vermietung betrieblicher Grundstücke,
- Wert der Privatentnahmen, die sog. fiktive Betriebseinnahmen sind.
Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zählt man insbesondere
- laufende Betriebskosten,
- AfA auf Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
- Zahlung betrieblicher Steuern wie z.B. der Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark,
- betrieblich veranlasste Schuldzinsen.
Ausführliche Informationen zu den Betriebsausgaben erhalten Sie in diesem Video.
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen
Kommen wir nun zu den Entnahmen im Steuerrecht. Auf diese wird in den folgenden beiden Videos genauer eingegangen.
Im ersten Video wird die private Pkw-Nutzungsentnahme behandelt.
Im zweiten Video geht es um die Besteuerung von E-Fahrzeugen.
Unter einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ihre Bewertung erfolgt zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Merke
Beispiel
Die Entnahme erfolgt zum Teilwert. Im Bereich des Umlaufvermögens wird dieser durch die Wiederbeschaffungskosten ermittelt, hier also zum Tageswert. Damit erfolgt die Bewertung der Entnahme zu einem Teilwert von 3 € pro Stück. Es ist nicht zulässig, die Entnahme als Betriebsausgabe anzusehen, die Aufwandsbuchung muss also rückgängig gemacht werden. Hierdurch steigt der steuerpflichtige Gewinn im Beispiel um $\ 20 \cdot 3 = 60\ € $.
Beispiel
Die Entnahme erfolgt zum Teilwert, der steuerpflichtige Gewinn steigt um 12.000 €.
Beispiel
Es liegt eine Entnahme vor in Höhe von $\ 5 \cdot 30 = 150\ € $. Die Arbeitsleistung des Waldemar ist keine Entnahme.
Expertentipp
Beispiel
Expertentipp
Im vorliegenden Fall des Beispiels 5 liegen bei den Buchungen in Wahrheit Entnahmen vor und keine Betriebsausgaben. Weder die 40.000 € noch die 10.000 € ($\ = 100.000 \cdot 0,1 $) führen zu einer Vermögensminderung. Der Gewinn steigt deswegen um 50.000 €.
Einlagen in das Betriebsvermögen
Nachfolgend sehen wir uns einige Beispiele zu Einlagen in das Betriebsvermögen an.
Beispiel
Die Einlage ist nicht mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Satz 1 Buchst. a) EStG zu bewerten, weil nicht innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt. Vielmehr ist sie mit dem Teilwert, also den Wiederbeschaffungskosten von 15.000 € anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Es handelt sich nicht um einen sonstigen betrieblichen Ertrag, sondern vielmehr muss erfolgsneutral gegen das Eigenkapital gebucht werden. Der steuerpflichtige Gewinn sinkt daher um 15.000 €.
Beispiel
Einschlägig ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG. Die Entnahme darf deswegen zum Buchwert statt wie sonst üblich zum Teilwert erfolgen. Man hat keine Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn.
Bei Einlagen und Entnahmen wird nach § 4 Abs. 4a EStG nach Über- und Unterentnahme differenziert, was die folgende Abbildung zeigt:
Spezialfall: Firmenfahrzeuge
Besonders wichtig ist der Spezialfall der Behandlung der Firmenfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Wenn der Steuerpflichtige ein Firmenfahrzeug nutzt und dieses zu mehr als 50 % beruflich nutzt, so tätigt er im Umfang der privaten Nutzung eine Entnahme. Diese ist anzusetzen
- bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG)
$\ \Rightarrow $ mit den Kosten für die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer - bei fehlender Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)
$\ \Rightarrow $ mit der 1 % - Regelung.
Beim ordnungsgemäßen Fahrtenbuch müssen die Aufwendungen durch Belege und durch Notation der Verhältnisse der privaten zu den geschäftlichen Fahrten dokumentiert werden. Die 1 - % - Regelung besagt, dass die Kosten für das Auto komplett als Betriebsausgabe angesetzt werden können, dass aber im Gegenzug, um die private Nutzung abzudecken, der Betriebsertrag um 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Autos pro Monat erhöht wird.
Beispiel
Es sind abzugsfähig das Benzin und die Reparaturen sowie die Abschreibungen d.h. die Betriebsausgaben liegen bei $\ 935,60 + 920,28 + \frac {1}{4} \cdot \frac {10}{12} \cdot 20.000 = 6.022,55\ € $. Dem Ertrag hinzuzurechnen ist allerdings $\ 0,01 \cdot 10 \cdot 30.000 = 3.000\ € $.
Abschließend ein vertiefende Videos über die Fahrtenbuchmethode privater KFZ-Nutzung betrieblicher KFZ und ein weiteres im Bezug auf E-Fahrzeuge.
Einlagen im Steuerrecht
Die beiden folgenden Videos gehen näher auf die Einlagen im Steuerrecht ein und behandeln unter anderem die Tatbestandsmerkmale, Ausprägungen und die Bewertung.