Inhaltsverzeichnis
- Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
- Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich
- Betriebsausgaben
- Betriebseinnahmen
- Definition und Umfang von Betriebseinnahmen
- Geldwerte Vorteile als Teil der Betriebseinnahmen
- Gesetzliche Grundlage und BFH-Rechtsprechung
- Entnahmen aus dem Betriebsvermögen
- Einlagen in das Betriebsvermögen
- Spezialfall: Firmenfahrzeuge
- Einlagen im Steuerrecht
Allgemeiner Betriebsvermögensvergleich
Den allgemeinen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG haben
- Land- und Forstwirte anzustellen, die zur Buchführung verpflichtet sind,
- Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen sowie
- Freiberufler, die freiwillig Bücher führen
als Gewinnermittlungsart anzuwenden.
Man versteht unter dem Begriff des „Gewinns“ den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Entnahmen sind hierbei alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), welche der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Das Schema der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich lautet wie folgt:
Expertentipp
- Betriebsvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres
= Unterschiedsbetrag (= Reinvermögensänderung)
+ Entnahmen
- Einlagen
= Ergebnis des Wirtschaftsjahres
+ nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 und Abs. 6 EStG, § 5 Abs. 6 EStG)
- steuerfreie Betriebseinnahmen (§ 3 EStG)
= Gewinn/Verlust
Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich
Beispiel
Einzelunternehmer Wilhelm aus München-Schwabing hat am 31.12. ein Betriebsvermögen in Höhe von 300.000 €. Im folgenden Wirtschaftsjahr entnimmt er der Firmenkasse 50.000 € in bar. Darüber hinaus überträgt er ein Grundstück aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, der Einlagewert liegt bei 200.000 €. Am Ende des Jahres beträgt das Betriebsvermögen 550.000 €.
Ermittle den Gewinn nach allgemeinem Betriebsvermögensvergleich.
Man rechnet folgendermaßen:
Betriebsvermögen Ende des Wirtschaftsjahres | 550.000 € |
- Betriebsvermögen Ende des Vorjahres | - 300.000 € |
+ Entnahmen | 50.000 € |
- Einlagen | - 200.000 € |
= Gewinn des Wirtschaftsjahres | = 100.000 € |
Expertentipp
Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zählt man insbesondere
- laufende Betriebskosten,
- AfA auf Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
- Zahlung betrieblicher Steuern wie z.B. der Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark,
- betrieblich veranlasste Schuldzinsen.
Ausführliche Informationen zu den Betriebsausgaben erhalten Sie in diesem Video.
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen sind ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung in der Bilanzierung und im Bilanzsteuerrecht. Sie umfassen alle Zuflüsse von Werten, die ein Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erhält. Zu den Betriebseinnahmen zählen sowohl monetäre Zahlungen als auch geldwerte Vorteile, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden.
Definition und Umfang von Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen beinhalten alle Geldzuflüsse, die direkt durch die unternehmerische Tätigkeit generiert werden. Dies umfasst Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvermögen, Lizenzeinnahmen, sowie Zinsen aus Geschäftsbeziehungen.
Geldwerte Vorteile als Teil der Betriebseinnahmen
Geldwerte Vorteile, wie beispielsweise Sachleistungen, die ein Unternehmen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen erhält, sind ebenfalls relevante Betriebseinnahmen. Zum Beispiel könnte ein Lieferant statt einer Preisreduktion eine zusätzliche Warenlieferung als Bonus gewähren.
Gesetzliche Grundlage und BFH-Rechtsprechung
Im Unterschied zu den Betriebsausgaben, die in § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes geregelt sind, fehlt für die Betriebseinnahmen eine spezifische gesetzliche Regelung. Stattdessen wird der Begriff der Betriebseinnahmen per Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf Grundlage des Begriffs der Betriebsausgaben und der Einnahmen bei den Überschusseinkünften gemäß § 8 EStG ausgelegt.
Zu den Betriebseinnahmen zählen insbesondere
- Zugeflossene Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen.
- Erlöse aus Hilfsgeschäften, wie z.B. beim Verkauf von Anlagevermögen.
- Erstattung betrieblicher Steuern wie Gewerbesteuer oder Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark.
- Guthabenzinsen betrieblicher Konten.
- Einnahmen aus der Vermietung betrieblicher Grundstücke.
- Wert der Privatentnahmen, die als fiktive Betriebseinnahmen gelten.
Beispiele für Betriebseinnahmen
- Verkaufserlöse: Ein Einzelhändler verkauft Waren an Kunden. Die Einnahmen aus diesen Verkäufen stellen direkte Betriebseinnahmen dar.
- Dienstleistungserlöse: Ein Steuerberater erbringt Beratungsleistungen für Klienten. Die Honorare, die er dafür erhält, zählen zu seinen Betriebseinnahmen.
- Mieteinnahmen: Ein Unternehmen besitzt Immobilien im Betriebsvermögen, die es an andere Geschäfte vermietet. Die Mieteinnahmen aus diesen Verträgen sind ebenfalls Betriebseinnahmen (§ 21 Abs. 3 EStG).
- Sachzuwendungen: Ein Softwareunternehmen erhält von einem Geschäftspartner kostenlose Softwarelizenzen, die normalerweise kostenpflichtig wären. Der Wert dieser Lizenzen wird als geldwerter Vorteil zu den Betriebseinnahmen gezählt.
Die korrekte Erfassung und Bewertung von Betriebseinnahmen ist entscheidend für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns eines Unternehmens.
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen
Kommen wir nun zu den Entnahmen im Steuerrecht. Auf diese wird in den folgenden beiden Videos genauer eingegangen.
Im ersten Video wird die private Pkw-Nutzungsentnahme behandelt.
Im zweiten Video geht es um die Besteuerung von E-Fahrzeugen.
Unter einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ihre Bewertung erfolgt zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Merke
Beispiel
Die Entnahme erfolgt zum Teilwert. Im Bereich des Umlaufvermögens wird dieser durch die Wiederbeschaffungskosten ermittelt, hier also zum Tageswert. Damit erfolgt die Bewertung der Entnahme zu einem Teilwert von 3 € pro Stück. Es ist nicht zulässig, die Entnahme als Betriebsausgabe anzusehen, die Aufwandsbuchung muss also rückgängig gemacht werden. Hierdurch steigt der steuerpflichtige Gewinn im Beispiel um $\ 20 \cdot 3 = 60\ € $.
Beispiel
Die Entnahme erfolgt zum Teilwert, der steuerpflichtige Gewinn steigt um 12.000 €.
Beispiel
Es liegt eine Entnahme vor in Höhe von $\ 5 \cdot 30 = 150\ € $. Die Arbeitsleistung des Waldemar ist keine Entnahme.
Expertentipp
Beispiel
Expertentipp
Im vorliegenden Fall des Beispiels 5 liegen bei den Buchungen in Wahrheit Entnahmen vor und keine Betriebsausgaben. Weder die 40.000 € noch die 10.000 € ($\ = 100.000 \cdot 0,1 $) führen zu einer Vermögensminderung. Der Gewinn steigt deswegen um 50.000 €.
Einlagen in das Betriebsvermögen
Nachfolgend sehen wir uns einige Beispiele zu Einlagen in das Betriebsvermögen an.
Beispiel
Die Einlage ist nicht mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Satz 1 Buchst. a) EStG zu bewerten, weil nicht innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt. Vielmehr ist sie mit dem Teilwert, also den Wiederbeschaffungskosten von 15.000 € anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Es handelt sich nicht um einen sonstigen betrieblichen Ertrag, sondern vielmehr muss erfolgsneutral gegen das Eigenkapital gebucht werden. Der steuerpflichtige Gewinn sinkt daher um 15.000 €.
Beispiel
Einschlägig ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG. Die Entnahme darf deswegen zum Buchwert statt wie sonst üblich zum Teilwert erfolgen. Man hat keine Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn.
Bei Einlagen und Entnahmen wird nach § 4 Abs. 4a EStG nach Über- und Unterentnahme differenziert, was die folgende Abbildung zeigt:
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass das spezifische Thema der Über- und Unterentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG im Kontext der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ausführlicher im Kurs zum Einkommensteuerrecht behandelt wird. Dieser Abschnitt bietet eine tiefergehende Erläuterung dieser wichtigen Konzepte, die für das Verständnis der steuerlichen Behandlung von Einlagen und Entnahmen essenziell sind. Auch erwartet Sie im Bilanzsteuerrecht ein Abschnitt zu diesem Thema.
Spezialfall: Firmenfahrzeuge
Besonders wichtig ist der Spezialfall der Behandlung der Firmenfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Wenn der Steuerpflichtige ein Firmenfahrzeug nutzt und dieses zu mehr als 50 % beruflich nutzt, so tätigt er im Umfang der privaten Nutzung eine Entnahme. Diese ist anzusetzen
- bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG)
$\ \Rightarrow $ mit den Kosten für die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer - bei fehlender Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)
$\ \Rightarrow $ mit der 1 % - Regelung.
Beim ordnungsgemäßen Fahrtenbuch müssen die Aufwendungen durch Belege und durch Notation der Verhältnisse der privaten zu den geschäftlichen Fahrten dokumentiert werden. Die 1 - % - Regelung besagt, dass die Kosten für das Auto komplett als Betriebsausgabe angesetzt werden können, dass aber im Gegenzug, um die private Nutzung abzudecken, der Betriebsertrag um 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Autos pro Monat erhöht wird.
Beispiel
Es sind abzugsfähig das Benzin und die Reparaturen sowie die Abschreibungen d.h. die Betriebsausgaben liegen bei $\ 935,60 + 920,28 + \frac {1}{4} \cdot \frac {10}{12} \cdot 20.000 = 6.022,55\ € $. Dem Ertrag hinzuzurechnen ist allerdings $\ 0,01 \cdot 10 \cdot 30.000 = 3.000\ € $.
Abschließend ein vertiefende Videos über die Fahrtenbuchmethode privater KFZ-Nutzung betrieblicher KFZ und ein weiteres im Bezug auf E-Fahrzeuge.
Einlagen im Steuerrecht
Die beiden folgenden Videos gehen näher auf die Einlagen im Steuerrecht ein und behandeln unter anderem die Tatbestandsmerkmale, Ausprägungen und die Bewertung.