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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung - Außerplanmäßige Abschreibungen

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Außerplanmäßige Abschreibungen

Das Imparitätsprinzip bedeutet, wie weiter oben schon erwähnt, dass Gewinne und Verluste ungleich behandelt werden, d.h. konkret, dass Gewinne nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB) nicht antizipiert werden dürfen, Verluste aber antizipiert werden müssen. Das Imparitätsprinzip konkretisiert zusammen mit dem Realisationsprinzip das den beiden übergeordnete Vorsichtsprinzip.