Merke
Sie sollen nach Durchsicht dieses Kapitels verstehen, wann man einen Vermögensgegenstand oder eine Schuld bilanziert. Insbesondere sollen Sie also die abstrakte Aktivierungsfähigkeit, Aktivierungsverbote und -wahlrechte kennen.
Es geht also um die Frage
- ob (!) eine Sache in die Bilanz gelangt (= Bilanzierung),
- wo sie hingelangt (= Ausweis) und
- in welcher Höhe sie in die Bilanz Eingang findet (= Bewertung)
Wichtig ist,
- den Bilanzansatz (= Bilanzierung dem Grunde nach)
- von der Bilanzbewertung (= Bilanzierung der Höhe nach)
zu unterscheiden. Dabei bestimmen die Ansatzvorschriften des HGB (§§ 246-251 HGB), ob etwas bilanziert werden muss oder nicht. Insbesondere § 246 Abs. 1 HGB als zentrale Ansatzvorschrift bestimmt, dass der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei finden die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften über den in § 5 I 1 EStG normierten Maßgeblichkeitsgrundsatz grundsätzlich (vorbehaltlich § 5 II-VII EStG) auch für die Steuerbilanz Anwendung. Die Frage, mit welchem Wert etwas bilanziert werden muss, wird durch die handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252-256a HGB, 5 I 1, 6 EStG) geregelt. Die Bewertung wird noch im weiteren Verlauf Gegenstand dieses Skripts sein. Für die Frage des Ansatzes sind drei Unterpunkte zu beachten.
Methode
- Ist der Gegenstand abstrakt bilanzierungsfähig? Ist er also
a) abstrakt aktivierungsfähig oder
b) abstrakt passivierungsfähig? - Existieren Bilanzierungsverbote im Konkreten?
- Gibt es Bilanzierungswahlrechte?
Eine Übersicht über die Bilanzierungsschritte erhalten Sie in diesem Video:
Hinweis
Die Behandlung des Disagios ist geregelt in § 250 III HGB, nicht in § 255 III HGB, wie im Video genannt und auch auf dem Whiteboard zu sehen.
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