Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen ist, dass das Wirtschaftsgut auch dem Kaufmann beziehungsweise dem Steuerpflichtigen gehört. Die zivilrechtliche beziehungsweise wirtschaftliche Zurechnung von Vermögensgegenständen und Schulden richtet sich nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB und ist identisch mit § 39 AO, zum wirtschaftlichen Eigentum.
In den Verwaltungsanweisungen ist die Zurechnung an folgenden Stellen geregelt:
- R 4.2 Abs. 1 und Abs. 2 EStR für allgemeine Zurechnungsgrundsätze für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
- R 4.2 Abs. 3 bis Abs. 14 EStR für Grundstücke, Grund & Boden, Gebäude
- R 4.2 Abs. 15 EStR für Verbindlichkeiten
- R 4.2 Abs. 16 EStR bei Einnahmenüberschussrechnung, Schätzung und Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG
Begriffsdefinition
Zentraler Begriff der steuerlichen Bilanzierung ist das sog. Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 1 EStG). Dieses bildet das Analogon zu den handelsrechtlichen Positionen des Vermögensgegenstandes und der Schulden (§ 240 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB) und ist zentraler Bestandteil der Steuerbilanz. Diese besteht aus
- Wirtschaftsgütern
- positive Wirtschaftsgüter und
- negative Wirtschaftsgüter
- sonstigen Positionen, z.B.
- Rechnungsabgrenzungsposten und
- steuerfreien Rücklagen
Wir reden über § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB. Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit heißt:
abstrakte Aktivierungsfähigkeit bzw.
abstrakte Passivierungsfähigkeit.
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