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Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dies ist bei Geldleistungsverpflichtungen regelmäßig der Rückzahlungsbetrag.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Trulla-AG aus Mainz nimmt bei ihrer Hausbank einen Kredit auf über nominal 1.000 €. Dieser wird unter Abschlag eines Disagios von 5 % ausbezahlt. Der Kredit ist im nächsten Jahr zu tilgen.

Die Verbindlichkeit ist mit 1.000 € einzubuchen, egal ob das Disagio aktiviert wird. Der Buchungssatz lautet daher

Bank950an  
ARAP50anVerbindlichkeiten1.000

im Fall der Aktivierung des Diagios bzw.

Bank950an  
Zinsaufwand50anVerbindlichkeiten1.000

im Falle der Nichtaktivierung des Disagios.

In jedem Fall aber wird die Verbindlichkeit in Höhe von 1.000 € eingebucht.  

  

Arten von Verbindlichkeiten und Bewertung

Eine Verbindlichkeit kommt dann in Betracht, wenn

  • die Grundlagen der Schuld sicher und
  • ihr Betrag hinreichend bestimmt ist.

Nach dem Handelsrecht sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Im Steuerrecht sind Verbindlichkeiten mit ihren Anschaffungskosten zu passivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Hierunter versteht man den Nennwert einer Verbindlichkeit, wobei zwischen dem Nennwert und dem Erfüllungsbetrag normalerweise kein Unterschied besteht (H 6.10 [Anschaffungskosten] EStH).

Merke

Hier klicken zum AusklappenHandelsrechtlich werden unverzinsliche Verbindlichkeiten nicht abgezinst, steuerrechtlich hingegen schon, wenn sie eine Laufzeit von länger als einem Jahr haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG).

Wenn dem Schuldner nicht der volle Kreditbetrag zufließt, sondern weniger, mithin ein Disagio vereinbart ist, so ist der Rückzahlungsbetrag zu passivieren.

Beispiel zur Bewertung von Verbindlichkeiten

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Franz aus Kassel erhält von seiner Hausbank einen Kredit in Höhe von 1.000 €, wobei ein Disagio von 4 % vereinbart ist. Die Rückzahlung erfolgt nach vier Jahren zu pari, der Nominalzins beträgt 5 %.

Franz erhält also nur 960 € von seiner Hausbank ausbezahlt, da er ein Disagio von 4%, also 40 Euro, zahlen muss. Er muss aber 5 % Zinsen auf 1.000 €, also 50 €, jedes Jahr an Zinsaufwand leisten. Da er am Ende an seine Hausbank 1.000 € zurückbezahlt, ist ein Betrag in Höhe von 1.000 € zu passivieren.

Verbindlichkeiten stehen dem Grunde und der Höhe nach sicher fest und unterscheiden sich dadurch von Rückstellungen. Eine Verbindlichkeit ist bis zur Erfüllung, also bis zu ihrer Bezahlung, in der Bilanz des Schuldners zu passieren.

Arten von Verbindlichkeiten

Man unterscheidet folgende Arten von Verbindlichkeiten:

  • Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
  • Verbindlichkeiten, welche verzinslich sind,
  • Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG),
  • Verbindlichkeiten unter einer Auflage, nach welcher die Vorteile aus der Zinslosigkeit dem Schuldner nicht verbleiben.

In den folgenden zwei Lernvideos werden erhaltene und geleistete Anzahlungen behandelt.

 

Abzinsung und unverzinsliche Verbindlichkeiten

Dieses Lernvideo bietet eine Übersicht über Verbindlichkeiten

Speziell auf Unverzinsliche Verbindlichkeiten wird in diesem Video eingegangen

Unverzinsliche Verbindlichkeiten, welche eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, sind nach dem Steuerrecht abzuzinsen, und zwar mit einem Zinssatz von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenBeachte, dass handelsrechtlich eine Abzinsung von Verbindlichkeiten unzulässig ist. Ein Abzinsen würde gegen das Realisationsprinzip verstoßen, denn man würde sich reicher rechnen als man ist.

Verbuchung des Zinsaufwands

Wenn die Verbindlichkeit länger als ein Jahr besteht, so ist in den Folgejahren die Verbindlichkeit zu erhöhen und zwar durch den Buchungssatz

Merke

Hier klicken zum AusklappenZinsaufwand an Verbindlichkeit.

Ob die 12-Monatsgrenze überschritten ist, entscheidet sich nach der Restlaufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Einzelunternehmer Hubert aus Trier erwirbt am 31.12. des Jahres 01 eine unverzinsliche Verbindlichkeit in Höhe von 30.000 €, die eine Laufzeit von drei Jahren aufweist.

Am 31.12. des Jahres 01 hat die Verbindlichkeit noch eine Restlaufzeit von drei Jahren, außerdem ist sie unverzinslich. Damit hat eine Abzinsung zu erfolgen. Der Vervielfältiger für drei Jahre liegt bei 0,852 (§ 12 Abs. 3 BewG). Die Verbindlichkeit wird deswegen mit 30.000 € · 0,852 = 25.560 € angesetzt. Man könnte auch rechnen: $\ \frac {30.000}{1,055^3}= 30.000 \cdot 1,055^{-3} = 30.000 \cdot 0,852 = 25.560\ € $. Der Unterschied zum Rückzahlungsbetrag von 30.000 € bildet im Jahr 01 einen Ertrag, der das steuerliche Einkommen erhöht.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenBeachte aber, dass der steuerliche Wert von 0,852 ungenauer ist, aber korrekt. Wir geben also die mathematisch genauere, aber steuerlich eben nicht korrekte Variante nur für das Verständnis an.

Im Jahre 03 liegt der Verteilungsfaktor bei 0,898 für zwei Jahre (§ 12 Abs. 3 BewG). Dieser wird gerechnet als $\ \frac {1}{1,055^2} = 0,898 $. Die Verbindlichkeit ist entsprechend hochzubuchen auf $\ 30.000 \cdot 0,898 = 26.940\ € $. Der Buchungssatz zur Aufstockung der Verbindlichkeit lautet

Merke

Hier klicken zum AusklappenZinsaufwand an Verbindlichkeit 1.380 €.

Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit ist taggenau zu berechnen. Allerdings kann vereinfachend unterstellt werden, dass ein Monat 30 Tage und das Kalenderjahr 360 Tage besitzt. Der Monat, in welchem der Fälligkeitstag liegt, ist mit dem Anteil der tatsächlichen Tage einschließlich des Fälligkeitstages, allerdings höchstens mit 30 Tagen anzusetzen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenAm Bilanzstichtag 31.12. des Jahres 01 beträgt eine Verbindlichkeit mit einem Nennwert von 100.000 €, die unverzinslich ist, noch vier Jahre, acht Monate und 21 Tage.

Die Restlaufzeit beträgt zwischen vier und fünf Jahren. Folglich ist ein Vervielfältiger anzuwenden, der zwischen jenem für vier Jahre und jenem für fünf Jahre, also zwischen den Zahlen 0,807 und 0,765, liegt. Die Differenz dieser Vervielfältiger lautet 0,807 - 0,765 = 0,042. Der Teilbetrag des Jahres beträgt $\ \frac {8}{12} + \frac {21}{360} = 0,725 $. Mit anderen Worten betragen acht Monate und 21 Tage dann 72,5 % eines ganzen Jahres. Es sind damit 72,5 % der Differenz der Vervielfältiger anzusetzen, also $\ 0,725 \cdot 0,042 = 0,030 $. Der Vervielfältiger für vier Jahre wird entsprechend reduziert, der maßgebende Vervielfältiger liegt also bei 0,807 - 0,030 = 0,777. Daher erfolgt ein Ansatz in der Bilanz am 31.12.02 in Höhe von $\ 100.000 \cdot 0,777\ € $.

Tilgungsdarlehen

Im Folgenden gehen wir auf Tilgungsdarlehen ein. Wenn eine Verbindlichkeit in gleichen Jahresraten getilgt wird (= Tilgungsdarlehen), so erfolgt das Abzinsen mittels der Vervielfältiger aus der Anlage 9a zu § 13 BewG.

Berechnung des Tilgungsdarlehens nach folgender Formel

Methode

Hier klicken zum Ausklappen
  1. Ermittle, wie viel Euro in einem Jahr insgesamt getilgt werden. Wenn monatsweise getilgt wird, so multipliziere die Monatstilgungen mit 12. Sollte quartalsweise getilgt werden, so multipliziere die Quartalstilgungen mit 4 usw. Man erhält den sog. Jahreswert der Verbindlichkeit.
  2. Schlage den Vervielfältiger aus Anlage 9a zu § 13 BewG nach.
  3. Errechne den Bilanzwert der Verbindlichkeit, indem man den Jahreswert der Verbindlichkeit mit dem entsprechenden Vervielfältiger multipliziert.