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Bilanzierungsverbote

Bilanzierungsverbote

Nachdem die Frage der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit geklärt ist, ist ein zweiter, sehr entscheidender Punkt zu klären: nämlich ob es ein Bilanzierungsverbot im Konkreten gibt.

Hierbei existieren sowohl

  • Aktivierungsverbote und

  • Passivierungsverbote.

Aktivierungsverbote

Diese Aktivierungsverbote listet § 248 HGB auf:

  • Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und die Beschaffung des Eigenkapitals (§ 248 Abs. 1 Nr. 1, 2 HGB)

  • Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

  • selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB).

Originärer Geschäfts- oder Firmenwert

Der originäre Geschäftswert (= originärer Goodwill) ist nicht abstrakt aktivierungsfähig, denn er ist nicht einzeln veräußerbar, sondern lediglich in Zusammenhang mit dem gesamten restlichen Unternehmen.

Insofern muss die Aktivierung desselben nicht explizit verboten werden, sie ist bereits nicht möglich, weil der originäre Geschäfts- oder Firmenwert schon auf der ersten Stufe, also der abstrakten Aktivierungsfähigkeit, rausfällt.

Merke

Hier klicken zum AusklappenBei dem originären Geschäftswert besteht also nicht die Möglichkeit diesen zu bilanzieren, auf den derivativen Geschäftswert besteht hingegen ein Aktivierungsgebot (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Zum originären Geschäftswert gehören z.B. folgende Punkte:

  • Qualität des Managements

  • Kundenstamm

  • Image.

Nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB wird der Firmenwert wie folgt ermittelt:

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Schwer bis unmöglich ist es, für das Image bzw. den Kundenstamm einen halbwegs objektiven Wert zu finden. Dieser darf nach HGB nicht angesetzt werden, obwohl er sehr wohl ein großes Nutzenpotenzial und damit einen großen Wert für die Unternehmung für die Zukunft darstellt. Auf den derivativen Geschäftswert werden wir im nächsten Abschnitt über die Aktivierungswahlrechte eingehen.

Derivativer Geschäfts- und Firmenwert

Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (= derivativer Goodwill) bezeichnet den Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis einer Unternehmung und der Differenz aus Vermögen und Schulden dieser Unternehmung, sofern die Differenz positiv ist.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie X-AG kauft die Y-AG, die über ein Vermögen von 5 Mill. € verfügt und Schulden von 2 Mill. € hat. Der Kaufpreis beträgt 10 Mill. €. Wie hoch ist der derivative Geschäftswert?

Da der eigentliche „Wert“ der Y-AG dann 5 – 2 = 3 Mill. € beträgt, ist der Kaufpreis von 10 Mill. € gewissermaßen um 7 Mill. € „überhöht“. Diese 7 Mill. € bilden damit den derivativen Geschäftswert. Der derivative Geschäftswert ist also ein Maß dafür, wie sehr der Kaufpreis einer Unternehmung „überhöht“ ist. Er findet seine Berechtigung darin, dass man offenbar positive Erwartungen für die Zukunft der gekauften Unternehmung hat, so dass sich der gewissermaßen überhöhte Kaufpreis rentieren wird.

Bestandteile des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts

Gründe für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert liegen in:

  • Qualität des Managements,
  • Kundenstamm,
  • Image des gekauften Unternehmens und nicht zuletzt
  • positive Gewinnerwartungen für die Zukunft des gekauften Unternehmens.

 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert nach BilMoG

Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert gilt nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB bereits handelsrechtlich (nach BilMoG!) ein zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand, der bereits handelsrechtlich aktiviert werden muss. Steuerlich besteht ohnehin ein Ansatzgebot und die Pflicht, diesen über 15 Jahre abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Man erhält eine aktive latente Steuer, wenn die Nutzungsdauer nach Handelsrecht echt kleiner ist als jene nach Steuerrecht. Außerdem ist zu beachten, dass die Nutzungsdauer nach Handelsrecht in der Klausur gegeben sein muss. Sollte dies nicht geschehen sein, so ist eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zu unterstellen (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).

Für den Firmenwert gilt handels- und steuerrechtlich Folgendes:

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Gründungsaufwendungen

Die Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens dürfen ebenfalls nicht aktiviert werden nach § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Hierzu zählen insbesondere

  • Notariatskosten

  • Kosten für Registereintragungen etc.

All jene Aufwendungen sind als solche lediglich in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen, hingegen aber nicht in der Bilanz als Vermögensgegenstand aktivierbar.

Passivierungsverbote

Auf der Passivseite der Bilanz existieren deutlich weniger Verbote der Aufnahme als auf der Aktivseite. § 249 Abs. 2 HGB redet davon, dass all jenes, was nicht in § 249 Abs. 1 HGB erwähnt ist, nicht Rückstellung sein darf. Insofern handelt es sich hier um ein explizites Passivierungsverbot.