Inhaltsverzeichnis
Fremdwährungsgeschäfte
§ 256a HGB ist durch das BilMoG neu ins HGB eingefügt worden.
Grundsätzlich sind hiernach Fremdwährungspositionen mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen (§ 256a Satz 1 HGB).
Beispiel
Die X-AG kauft von der texanischen Unternehmung Ewing Oil am 1.12.01 Ölvorräte im Wert von 20.000 \$. Der Wechselkurs liegt am Kaufdatum bei 1,1 \$ pro Euro. Am Bilanzstichtag liegt der Wechselkurs bei 1,2 \$ pro Euro, am Bilanzerstellungsdatum, dem 31. März 02, lautet der Wechselkurs hingegen 1,3 \$ pro Euro.
Wie sind die Ölvorräte am Bilanzstichtag 31.12.01 zu bewerten?
Die einzelnen möglichen (!) Wechselkurse führen zu folgenden Bewertungen:
- Wechselkurs am 1.12.01: 20.000 \$ / (1,1 \$/€) = 18.181,82 €,
- Wechselkurs am 31.12.01: 20.000 \$ / (1,2 \$/€) = 16.666,67 €,
- Wechselkurs am 31.3.02: 20.000 \$ / (1,3 \$/€) = 15.384,62 €.
Nach Maßgabe des § 256a Satz 1 HGB sind Fremdwährungspositionen nun aber mit dem Wechselkurs (Devisenkassamittelkurs) am Bilanzstichtag umzurechnen, hier also mit 1,2 \$ pro Euro. Die Ölvorräte sind damit mit einem Wert von 16.666,67 € anzusetzen, nicht etwa mit dem Wechselkurs am Kaufdatum.
Beispiel
Die X-AG kauft von der texanischen Unternehmung Ewing Oil am 1.12.01 Ölvorräte im Wert von 20.000 \$. Der Wechselkurs liegt am Kaufdatum bei 1,3 \$ pro Euro. Am Bilanzstichtag liegt der Wechselkurs bei 1,2 \$ pro Euro, am Bilanzerstellungsdatum, dem 31. März 02, lautet der Wechselkurs hingegen 1,1 \$ pro Euro.
Wie sind die Ölvorräte am Bilanzstichtag 31.12.01 zu bewerten?
Die einzelnen möglichen (!) Wechselkurse führen zu folgenden Bewertungen:
- Wechselkurs am 1.12.01: 20.000 \$ / (1,3 \$/€) = 15.384,62 €,
- Wechselkurs am 31.12.01: 20.000 \$ / (1,2 \$/€) = 16.666,67 €,
- Wechselkurs am 31.3.02: 20.000 \$ / (1,1 \$/€) = 18.181,82 €.
Nach Maßgabe des § 256a S. 1 HGB sind Fremdwährungspositionen mit dem Wechselkurs (Devisenkassamittelkurs) am Bilanzstichtag umzurechnen, hier also mit 1,2 \$ pro Euro. Die Ölvorräte sind damit mit einem Wert von 16.666,67 € anzusetzen, nicht etwa mit dem Wechselkurs am Kaufdatum.
Problem: Diese Bewertung ist nun allerdings deswegen äußerst problematisch, weil sie zu einer höheren Bewertung des Vorrats führt, welche allein durch die Wechselkursentwicklung hervorgerufen wird. Der mögliche Ertrag von 16.666,67 - 15.384,62 = 1.282,05 € wäre ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz HGB), die Höherbewertung der Ölvorräte wiederum wäre ein Verstoß gegen das Höchstwertprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Lösung des Problems: Dieser Verstoß wiederum wird nun allerdings durch § 256a Satz 2 HGB toleriert, weil für kurzfristige Fremdwährungsgeschäfte (solche, die sich über höchstens ein Jahr erstrecken) sowohl das Realisationsprinzip als auch das Höchstwertprinzip außer Kraft gesetzt werden. Da es sich bei den Ölvorräten um „kurzfristige Vermögensgegenstände“ handelt, ist hier der Satz 2 des § 256a HGB einschlägig. Die Buchungssätze lauten:
1.12.01: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe an Bank 15.384,62 €
31.12.01: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe an Ertrag aus Währungsumrechnung 1.282,05 €.
Methode
Man beachte die Reihenfolge im deutschen Handels- und Steuerrecht, nämlich dass das allgemeine Recht (lex generalis) stets vor dem speziellen Recht (lex spezialis) steht.
Dies bedeutet hier konkret, ausgedrückt durch die Reihenfolge,
§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS HGB: Realisationsprinzip und § 253 Abs.1 Satz 1 HGB: Höchstwertprinzip,
§ 256a Satz 1 HGB: Bewertung zum Stichtagskurs
§ 256a Satz 2 HGB: keine Gültigkeit des Realisations- und des Höchstwertprinzips bei kurzfristigen Fremdwährungsgeschäften.
Beispiel
Die X-AG nimmt am 1.12.01 einen Kredit auf bei der US-amerikanischen Credit Ltd. im Wert von 20.000 \$. Der Wechselkurs liegt am 1.12.01 bei 1,1 \$ pro Euro. Am Bilanzstichtag liegt der Wechselkurs bei 1,2 \$ pro Euro, am Bilanzerstellungsdatum, dem 31. März 02, lautet der Wechselkurs hingegen 1,3 \$ pro Euro. Das Darlehen muss am 1.12.02 zurückbezahlt werden.
Wie ist der Kredit am Bilanzstichtag 31.12.01 zu bewerten?
Die einzelnen möglichen (!) Wechselkurse führen zu folgenden Bewertungen der Fremdwährungsverbindlichkeit:
- Wechselkurs am 1.12.01: 20.000 \$ / (1,1 \$/€) = 18.181,82 €,
- Wechselkurs am 31.12.01: 20.000 \$ / (1,2 \$/€) = 16.666,67 €,
- Wechselkurs am 31.3.02: 20.000 \$ / (1,3 \$/€) = 15.384,62 €.
Nach Maßgabe des § 256a Satz 1 HGB sind Fremdwährungspositionen nun aber mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag umzurechnen, hier also mit 1,2 \$ pro Euro. Der Kredit ist damit mit einem Wert von 16.666,67 € anzusetzen, nicht etwa mit dem Wechselkurs am Kreditauszahlungsdatum.
Problem: Diese Bewertung ist nun allerdings deswegen äußerst problematisch, weil sie zu einer niedrigeren Bewertung des Kredits führt, welche allein durch die Wechselkursentwicklung hervorgerufen wird. Der mögliche Ertrag von 18.181,82 - 16.666,67 = 1.515,15 € wäre ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz HGB), die Niedrigerbewertung des Kredits wiederum wäre ein Verstoß gegen das Höchstwertprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Lösung des Problems: Auch dieser Verstoß wiederum wird nun allerdings durch § 256a S. 2 HGB toleriert, weil für kurzfristige Fremdwährungsgeschäfte (solche, die sich über höchstens ein Jahr erstrecken) sowohl das Realisationsprinzip als auch das Höchstwertprinzip außer Kraft gesetzt werden. Da es sich bei dem Kredit um eine „kurzfristige Verbindlichkeit“ handelt, ist hier der Satz 2 des § 256a HGB einschlägig. Der Buchungssatz lautet mithin:
1.12.01: Bank an Verbindlichkeiten 18.181,82 €
31.12.01: Verbindlichkeiten an Ertrag aus Währungsumrechnung 1.515,15 €.
Beispiel
Die X-AG nimmt am 1.12.01 einen Kredit auf bei der US-amerikanischen Credit Ltd. im Wert von 20.000 \$. Der Wechselkurs liegt am 1.12.01 bei 1,3 \$ pro Euro. Am Bilanzstichtag liegt der Wechselkurs bei 1,2 \$ pro Euro, am Bilanzerstellungsdatum, dem 31. März 02, lautet der Wechselkurs hingegen 1,1 \$ pro Euro. Das Darlehen muss am 1.12.02 zurückbezahlt werden.
Wie ist der Kredit am Bilanzstichtag 31.12.01 zu bewerten?
Die einzelnen möglichen (!) Wechselkurse führen zu folgenden Bewertungen des Kredits:
- Wechselkurs am 1.12.01: 20.000 \$ / (1,3 \$/€) = 15.384,62 €,
- Wechselkurs am 31.12.01: 20.000 \$ / (1,2 \$/€) = 16.666,67 €,
- Wechselkurs am 31.3.02 20.000 \$ / (1,1 \$/€) = 18.181,82 €.
Hier liegt nun kein Verstoß gegen das Realisations- oder das Höchstwertprinzip vor, da ja vielmehr ein Verlust vorliegt. Also kein Fall für den § 256a S. 2 HGB! Vielmehr wird der Kredit mit 16.666,67 € bewertet, da Kredite nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem "Erfüllungsbetrag" anzusetzen sind. Halten wir fest:
Methode
Aktivseite:
- Aufwertung, allein durch Wechselkursentwicklung verursacht: der § 256a Satz 2 HGB greift, Realisations- und Höchstwertprinzip werden außer Kraft gesetzt
- Abwertung, allein durch Wechselkursentwicklung verursacht: fraglich ist hier, inwieweit das Niederstwertprinzip greift.
Passivseite:
- Aufwertung, allein durch Wechselkursentwicklung verursacht: fraglich ist hier, ob aufgewertet werden muss.
- Abwertung, allein durch Wechselkursentwicklung verursacht: der § 256a Satz 2 HGB greift, Realisations- und Höchstwertprinzip werden außer Kraft gesetzt.
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