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Bilanzsteuerrecht | Steuerberaterprüfung

Gruppenbewertung

Gruppenbewertung

Die Gruppenbewertung ist ein Bewertungsvereinfachungsverfahren, das gemäß § 240 Abs. 4 HGB die Einzelbewertung ersetzt (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Dieses Verfahren ermöglicht die Zusammenfassung von gleichartigen oder annähernd gleichartigen Vermögensgegenständen zu einer Gruppe. Die Bewertung erfolgt hierbei mit einem gewogenen Durchschnittswert. Steuerlich wird die Gruppenbewertung aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz übernommen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG).

Grundlagen und Anwendungsbereich

Die Gruppenbewertung findet insbesondere bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens Anwendung. Gleichartigkeit setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände ähnliche Eigenschaften aufweisen und deren Wertunterschiede geringfügig sind. In der Praxis gilt eine maximale Wertspanne von 20 % zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Einzelwert als akzeptabel.

Voraussetzungen

  • Inventur: Trotz vereinfachter Bewertung bleibt eine präzise Erfassung der Bestände notwendig.
  • Bewertungssystematik: Der gewogene Durchschnittswert wird auf Basis der Anfangsbestände und der Zugänge ermittelt. Dieser Wert dient der Bewertung von Abgängen und Endbeständen.

Ein Vorteil der Gruppenbewertung liegt darin, dass sie insbesondere bei Wirtschaftsgütern mit schwankenden Einstandspreisen oder variierenden Herstellungskosten eine praktikable Lösung bietet. Beispiele hierfür sind Güter, bei denen die Zuordnung zu spezifischen Anschaffungsvorgängen nicht mehr möglich ist

Merke

  • Die Gruppenbewertungsmethode durchbricht den Grundsatz der Einzelbewertung
  • Die Bewertung wird zwar vereinfacht, die Inventur hingegen jedoch nicht.

Bewertungssystematik und Beispiel

Die Bewertung der Gruppen erfolgt auf Grundlage eines arithmetischen Mittels aus Anfangsbestand und Zugängen. Der ermittelte Durchschnittswert wird sowohl für die Abgänge als auch für den Endbestand herangezogen.

Beispiel

Der Wert aller Zugänge und des Anfangsbestands beträgt 32.547,00 €.
Die Menge aller Zugänge und des Anfangsbestands beträgt 2.130.
Der Endbestand beträgt 347 Mengeneinheiten.

Damit ergibt sich: 32.547,00/2.130 = 15,28 €/ME
Alle Abgänge und der Endbestand werden mit 15,28 €/ME bewertet.
Damit ergibt sich ein Endbestand von 5.302,16 € (=15,28 €∙347)

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz sind die handelsrechtlichen Werte auch steuerlich zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG). Dabei gilt steuerlich ein Wahlrecht, den niedrigeren Wert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nur anzusetzen, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Handelsrechtlich ist hingegen der niedrigere Wert zwingend anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB, BMF vom 12.03.2010, Beck’sche StErlasse 1 § 5/14, Rn. 7).

Wichtige Hinweise zur Anwendung

  1. Vergleich mit niedrigeren Werten: Der Durchschnittswert ist stets mit dem beizulegenden Zeitwert zu vergleichen.
  2. Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Die Gruppenbewertung darf die Aussagekraft der Bilanz nicht beeinträchtigen.
  3. Begrenzung des Anwendungsbereichs: Nur bei gleichartigen Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens zulässig.

 

Beispiele für Anwendungsbereiche

  • Güter, deren Einstandspreise Schwankungen unterliegen und bei denen die Zuordnung zu einzelnen Anschaffungsvorgängen nicht möglich ist.
  • Selbst hergestellte Güter, deren Herstellungskosten während des Geschäftsjahres variieren und nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Zusammenfassung

Die Gruppenbewertung erleichtert die Bewertung von Vorratsvermögen durch die Verwendung von Durchschnittswerten. Diese Methode bietet sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht eine praktikable Alternative zur Einzelbewertung und ist insbesondere bei vertretbaren Wirtschaftsgütern gemäß § 91 BGB sowie schwankenden Einstandspreisen von großer Relevanz. Die vereinfachte Bewertung geht jedoch nicht mit einer vereinfachten Inventur einher, da eine präzise Erfassung der Bestände weiterhin erforderlich bleibt.